Abschnitt VI. Administrative Formalitäten


 
 

Artikel 6.1. Allgemeine Anforderungen


6.1.1. Auf in der Russische Föderation ankommende, die Russische Föderation verlassende und im Transit/Transfer mit Landung auf dem Gebiet der Russischen Föderation reisende Passagiere, sowie Gepäck und Fracht, die in die Russische Föderation eingeführt und aus der Russischen Föderation ausgeführt werden, erstrecken sich die Auswirkungen der Pass-, Zoll- und andere Regeln, die in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegt worden sind.

6.1.2. Der Passagier bzw. der Frachtversender (Frachtempfänger) ist verpflichtet, die Gesetze und andere Vorschriften zuständiger staatlicher Behörden des Landes, aus (in) dem (das) oder über dessen Territorium der Lufttransport des Passagiers, Gepäcks bzw. der Fracht erfolgt, die die Erfüllung der Anforderungen zu Flugsicherheit, Zoll-, Sanitär-, Immigrations-, Veterinär-, Pflanzenschutz-, sowie Währung- und anderer Arten der Kontrolle betreffen, einzuhalten.

6.1.3. Bei Durchlaufen der Grenz-, Zoll-, Sanitär-, Veterinär-, Pflanzenschutz- und anderer Formen der Kontrolle ist der Passagier bzw. der Frachtversender (Frachtempfänger) verpflichtet, die Anforderungen der entsprechenden staatlichen Kontrollorgane zu erfüllen.

6.1.4. Der Passagier bzw. der Frachtversender (Frachtempfänger) ist verpflichtet, in den Grenzabfertigungspunkten Einreise- bzw. Ausreise-, medizinische und andere Dokumente vorzuweisen, die durch zuständige staatliche Behörden der Länder, aus (in) die oder über deren Territorium der Lufttransport des Passagiers, Gepäck und Fracht erfolgt, festgelegt worden sind.

6.1.5. Die Regulierung der wechselseitigen Beziehungen zwischen staatlichen Kontrollorganen und dem Passagier, dem Frachtversender (dem Frachtempfänger), die im Zusammenhang mit dem internationalen Lufttransport des Passagiers, Gepäcks und der Fracht entstanden sind, betreffen ausschließlich den Passagier, Frachtversender (Frachtempfänger) selbst und nicht die Verpflichtungen des Carriers.

6.1.6. Der Carrier trägt keine Verantwortung für Vorhandensein, Authentizität und Ordnungsmäßigkeit der Ausfertigung der durch die zuständigen staatlichen Organen ausgestellten Dokumente, die beim Lufttransport von Passagieren, Gepäck und Fracht den vorgelegt werden.

6.1.7. Der Carrier hat das Recht, den Lufttransport von Passagieren, Gepäck und Fracht zu verweigern, wenn die für diesen Transport durch den Passagier bzw. durch den Frachtversender vorgelegten Dokumente nicht vollständig oder regelgerecht sind. Der Carrier trägt keine Verantwortung gegenüber dem Passagier, Frachtversender (Frachtempfänger) für Kosten, die durch diesen aus Gründen der Nichteinhaltung von Anforderungen staatlicher Kontrollorgane im Bereich des Lufttransports von Passagieren, Gepäck und Fracht verursacht worden sind.

6.1.8. Der Carrier trägt keine Verantwortung für die Verspätung des Passagiers zum Flug im Zusammenhang mit dem Durchlaufen der Grenz-, Zoll-, Sanitär-, Veterinär-, Pflanzenschutz- und anderer Kontrollen.

 

Artikel 6.2. Bezahlung von Strafen und anderer Ausgaben


6.2.1. Wenn zuständige Staatsorgane den Carrier zur Rückkehr des Passagiers, dem die Einreise in das Bestimmungs-, Transfer- oder Transitland versagt worden ist, zum Ausgangsflughafen oder zu einem anderen Flughafen verpflichten, so hat dieser Passagier oder die Organisationen, die die Einladung erteilt hat, dem Carrier alle Kosten im Zusammenhang mit diesem Transport zu ersetzen. Der Passagier ist verpflichtet dem Carrier außerdem andere Kosten (Straf-, Kautionszahlungen), die durch den Carrier im Zusammenhang mit der Verweigerung der Einreise dieses Passagiers in das Bestimmungs-, Transfer- oder Transitland getragen wurden, zu erstatten.

6.2.2. Der Carrier hat das Recht, Schadensersatz zu fordern und zur Bezahlung des entsprechenden Tarifs und der Erstattung aller Ausgaben, die in Verbindung mit der Deportation dieses Passagiers auf Verlangen zuständiger Behörden stehen, Beträge, die durch den Passagier oder die den Passagier einladende Organisation für nicht genutzte Transporte einbezahlt worden sind, oder alle anderen Beträge, die durch den Passagier oder die Organisation, die den Passagierflugschein bezahlt hat, entrichtet hat und die sich in der Verfügungsgewalt des Carriers befinden, zu nutzen.

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