Abschnitt XI. Erhebungsverfahren für Forderungen, Reklamationsansprüchen und Klagen


 
 

Artikel 11.1. Allgemeine Anforderungen


11.1.1. Auf Forderung des Passagiers, Frachtversenders oder Frachtempfängers und bei Vorlage eines der Transportdokumente ist der Carrier verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen.
Durch das Protokoll werden die Umstände verifiziert, die als Grund für eine Vermögenshaftung des Carriers, Passagiers, Frachtversender oder Frachtempfänger dienen.

11.1.2. Das Protokoll wird bei der Ausgabe des Gepäcks oder der Fracht zur Bescheinigung folgender Umstände erstellt:
  • Nichtübereinstimmung der tatsächlichen Bezeichnung der Fracht, ihrer Masse oder Frachtstückzahl mit den in den Transportdokumenten angegebenen Daten;
  • Beschädigung (Schadhaftigkeit) der Fracht;
  • Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) des aufgegebenen Gepäcks;
  • Auffinden des Gepäcks oder der Fracht ohne Transportdokumente oder aber der Transportdokumente ohne Gepäck oder Fracht.

11.1.3. Im Falle des Verstoßes gegen den Lufttransportvertrag für Passagiere oder des Luftfrachttransportvertrags kann gegenüber dem Carrier ein Antrag gestellt oder ein Reklamationsanspruch erhoben werden.

 

Artikel 11.2. Personen, die das Recht haben, Forderungen zu stellen im Falle des Vertragsverstoßes beim Lufttransport von Passagieren oder Fracht


11.2.1. Im Falle des Verstoßes gegen den Vertrag über den Lufttransport von Passagieren haben folgende Personen das Recht, gegenüber dem Carrier einen Reklamationsanspruch zu erheben und eine Klage einzureichen:
  • im Falle der Verlusts, des Fehlens oder der Beschädigung (Schadhaftigkeit) des aufgegebenen Gepäcks, sowie des Verzugs dessen Zustellung – der Passagier oder die durch ihn bevollmächtigte Person bei Vorlage des Gepäcksaufgabescheins und Schadensprotokolls;
  • im Falle der Auflösung des Lufttransportvertrags für Passagiere auf Veranlassung des Carriers – der Passagier.

11.2.2. Das Recht, gegenüber dem Carrier einen Reklamationsanspruch zu erheben und eine Klage einzureichen, haben im Falle des Verstoßes des Luftfrachttransportvertrags gegen den Luftfrachttransport:
  • im Falle des Verlusts der Fracht – der Frachtempfänger bei Vorlage des Luftfrachtbriefs, der dem Frachtversender durch den Carrier ausgestellt worden ist, mit einem Vermerk des Bestimmungsflughafens über die Ankunft (Nichtankunft) der Fracht oder, im Falle des Fehlens eines solchen Luftfrachtbriefes, eines Dokuments über die Bezahlung des Frachtpreises und einer Bescheinigung des Carriers über das Absenden der Fracht mit Vermerk des Bestimmungsflughafen über die Ankunft (Nichtankunft) der Fracht;
  • im Falle des Fehlens oder der Beschädigung (Schadhaftigkeit) der Fracht – der Frachtempfänger bei Vorlage des Luftfrachtbriefs oder des Schadensprotokolls;
  • im Falle des Verzugs der Frachtzustellung – der Frachtempfänger bei Vorlage des Luftfrachtbriefs;
  • der Versicherer – bei Vorlage entsprechender Transportdokumente, sowie von Dokumenten, die den Fakt des Abschlusses eines Versicherungsvertrags und die Auszahlung der Versicherungsentschädigung bestätigen.

 

Artikel 11.3. Erhebungsfristen für Reklamationsansprüche gegenüber dem Carrier


11.3.1. Ein Reklamationsanspruch an den Carrier bei Lufttransporten auf dem Gebiet der Russischen Föderation kann im Laufe von sechs Monaten erhoben werden. Die angegebene Frist berechnet sich folgendermaßen:
  • für die Erstattung von Schaden im Falle des Fehlens oder der Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Fracht sowie im Falle des Verzugs ihrer Zustellung – vom Tag, der dem Tag der Frachtausgabe folgt;
  • für die Erstattung von Schaden im Falle des Verlusts der Fracht – nach zehn Tagen ab Ablauf der Zustellungsfrist;
  • für die Erstattung von Schaden in allen übrigen Fällen – vom Tag des Eintritts des Ereignisses, das als Grund für das Erheben des Reklamationsanspruchs dient.

11.3.2. Ein Reklamationsanspruch gegenüber dem Carrier bei internationalem Lufttransport kann innerhalb folgender Fristen erhoben werden:
  • im Falle der Beschädigung (Schadhaftigkeit) des aufgegebenen Gepäcks oder Fracht – im Laufe von sieben Tagen vom Tag des Gepäckempfangs und nicht später als nach vierzehn Tagen vom Tag des Frachtempfangs;
  • im Falle des Verzugs der Zustellung des aufgegebenen Gepäcks oder der Fracht – im Laufe von einundzwanzig Tagen vom Tag der Gepäck- oder Frachtübergabe in die Verfügung einer Person, die das Recht auf dessen Empfang hat;
  • im Falle der Verlusts des Gepäck oder der Fracht – im Laufe von achtzehn Monaten vom Tag der Ankunft des Luftfahrtzeugs auf dem Zielflughafen, vom Tag des planmäßigen, aber nicht erfolgten Eintreffens das Luftfahrzeug, oder vom Tag der Unterbrechung des Lufttransports.

11.3.3. Der Carrier hat das Recht, einen Reklamationsanspruch nach Ablauf der festgestellten Frist zur Behandlung entgegenzunehmen, wenn er die Gründe für das Fristversäumnis zur Erhebung der Reklamationsanspruch als triftig anerkennt.

 

Artikel 11.4. Erhebungsverfahren für Reklamationsansprüche


11.4.1. Der erhobene Reklamationsanspruch muss schriftlich in Antragsform geäußert werden und alle für seine Behandlung notwendigen Angaben beinhalten.

11.4.2. Im Reklamationsantrag müssen angegeben sein:
  • Bezeichnung des Carriers, dem gegenüber der Reklamationsanspruch erhoben wird;
  • Bezeichnung und Adresse der den Reklamationsanspruch erhebenden Einrichtung, Firma, Organisation oder Person;
  • die Umstände, die Grundlage für den Reklamationsanspruch sind; Inhalt des Reklamationsanspruchs;
  • Höhe des Auszahlungsbetrags laut Reklamationsanspruch und die dokumentаrisch belegte Berechnung dieses Betrags;
  • die Liste der dem Reklamationsanspruch beigefügten Dokumente.

11.4.3. Dem Reklamationsantrag müssen beigefügt sein:
  • Die Originaldokumente, die den Abschluss des Transportvertrags bescheinigen und das Recht des Antragstellers auf den erhobenen Reklamationsanspruch bestätigen;
  • das Protokoll, das durch den Carrier erstellt worden ist und den Fakt des Verlusts oder aber der Beschädigung des Gepäcks oder der Fracht bescheinigt;
  • das Dokument, das das Schadensmaß, die Gründe des Verlusts oder aber der Beschädigung des Gepäcks oder der Fracht bescheinigt.

Ein Reklamationsantrag, der ohne die oben genannten Dokumente eingereicht wird, wird dem Antragsteller binnen zehn Tagen vom Tag dessen Empfangs zusammen mit den beigefügten Dokumenten und mit Angabe der Rückgabegründe zurückgegeben. Das Einreichen eines Reklamationsantrags ohne die entsprechenden Dokumente unterbricht nicht die für das Erheben des Reklamationsanspruchs festgesetzte Frist.

11.4.4. Das Fehlen eines Schadensprotokolls beraubt den Passagier, Frachtversender oder Frachtempfänger nicht des Rechts auf Erhebung eines Reklamationsanspruchs oder einer Klage.

Hoch