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| durch den Carrier oder seinen bevollmächtigten Agenten festgesetzte Gebühr, die für zusätzliche Leistungen beim Lufttransport des Passagiers, Gepäcks oder der Fracht erhoben wird. |
| schriftliches Einverständnis des Carriers, der den Transport- oder Zahlungsbeleg ausfertigt, oder des Carriers, der im entsprechenden Flugscheinabschnitt der Transportunterlagen oder Gutschein des Zahlungsdokuments angegeben ist, zur Ausführung des Transports durch einen anderen Carrier oder den Umtausch des ursprünglich ausgefertigten Tansport- oder Zahlungsdokuments. |
| ungesetzliche Gewalthandlungen oder Androhung solcher Handlungen seitens Personen (Personengruppen) in Bezug auf das Luftfahrtzeug, die Passagiere, der Bordbesatzung, dem Bodenpersonal und Flughafenobjekten und die eine Gefahr für die Flugsicherheit, das Leben und die Gesundheit von Menschen darstellen. |
| das Gepäck des Passagiers, das durch den Carrier zum Lufttransport unter Haftung des Carriers angenommen wurde und für das er eine Gepäckquittung und einen Gepäckabschnitt ausgegeben hat. |
| Flughafen (Punkt), von dem entsprechend des Lufttransportvertrags der Transport des Passagiers, Gepäck oder Fracht beginnt (oder fortgesetzt wird). |
| Prozess des Verlassens des Luftfahrtzeugs für Passagiere nach Landung des Luftfahrtzeugs unter Beaufsichtigung des Carriers oder eines durch diesen bevollmächtigten Agenten. |
| Abkommen, nach dem eine Seite (Charterer) sich verpflichtet, der anderen Seite (Befrachter) gegen Zah-lung zur Erfüllung eines oder mehrerer Flüge ein oder mehrere Luftfahrzeuge oder aber einen Teil des Luftfahrtzeugs für den Lufttransport von Passagieren, Gepäck und Fracht zu stellen. |
| Herbeiführung eines unbrauchbaren Zustands des Gepäcks bzw. der Fracht während des Transports, infolgedessen sie vollständig oder teilweise nicht mehr entsprechend ihrer ursprünglichen Bestimmung verwendet werden können. |
| Flughafen (Punkt), auf dem entsprechend dem Lufttransportvertrag Passagiere, Gepäck oder Fracht befördert werden müssen. |
| den Carrier präsentierende verantwortliche Person, die bevollmächtigt ist, direkt oder in dessen Namen aufzutreten bei der Erfüllung von Prozeduren und Formalitäten, die in Verbindung stehen mit Buchung und Verkauf von Transportkapazitäten auf Luftfahrtzeugen des Carriers, der Landung, dem Abflug und Abfertigung des Luftfahrtzeugs des entsprechenden Carriers, von Passagieren, Gepäck und Fracht und Bordausrüstung. |
| Reservierung eines Passagierplatzes im Luftfahrtzeug für einen bestimmten Flug und ein bestimmtes Datum während auf eine bestimmte Zeitdauer oder Reservierung von Volumen und Tonnage für den Transport von Gepäck bzw. Fracht im Luftfahrtzeug. |
| die Fluggesellschaft Sibir, die das Transportdokument ausstellt, den Lufttransport ausführt oder sich verpflichtet diesen auszuführen, sowie die mit dem Transport verbundene Betreuung gewährt oder sich verpflichtet zu gewähren, in Übereinstimmung mit dem Transportdokument oder Zahlungsbeleg, die durch die Fluggesellschaft oder die durch den Carrier bevollmächtigte Person ausgefertigt worden sind. |
| Flug des Luftfahrtzeugs, der in Übereinstimmung mit dem Befrachtungsvertrag des Luftfahrtzeugs ausgeführt wird. |
| Verweigerung des Transports durch den Carrier im Laufe eines begrenzten Zeitraums auf jeder Flugroute zu (aus) jedem Punkt und/oder von jedem Transfercarrier egal welcher Fracht auch immer, unabhängig von Klasse und Typ. |
| Prozess des Entnehmens von Gepäck bzw. Fracht von Bord des Luftfahrtzeugs nach dessen Landung unter Beaufsichtigung des Carriers oder eines bevollmächtigten Agenten. |
| Flug des Luftfahrtzeugs (entsprechend Flugplan oder außerhalb dieses), derin einer Richtung vom Ausgangs- bis zum Zielpunkt der Flugroute ausgeführt wird. |
| Flug des Luftfahrtzeugs, der auf der Transportflugroute in Übereinstimmung mit dem festgelegten Flugplan ausgeführt wird. |
| Gebäude- und Anlagenkomplex, der die Start- und Landebahnen, das Flughafengebäude und andere zur Annahme und Abfertigung von Luftfahrzeugen und die Betreuung des Lufttransports bestimmte Anlagen umfasst, und die die dafür notwendigen Einrichtungen, Flugpersonal und anderen Mitarbeiter besitzt |
| Transportdokument, das den Abschluss des Vertrags und die Bedingungen des Lufttransports eines Passagiers und seines Gepäcks bescheinigt. |
| einen Teil des Passagierflugscheins, der dem Passagier (bei Vorhandensein des Passagierflugscheinabschnitts) das Recht auf den Lufttransport zwischen Ausgangspunkt (-flughafen) und Bestimmungspunkt (-flughafen) gibt. |
| Zustand des Schutzes der Luftfahrt vor illegaler Einmischung in die Tätigkeit der Luftfahrt. |
| Sachvermögen, das entsprechend des Luftfrachttransportvertrags befördert oder zum Transport auf Luftfahrzeugen angenommen wird. |
| Fracht, deren Zugehörigkeit im Laufe der durch den Carrier festgesetzten Frist, gerechnet vom Tag ihres Eintreffens auf dem Flughafen, nicht abgeholt wurde. |
| Fracht, die im Laufe der durch den Carrier festgesetzten Frist, gerechnet vom Tage der dokumentarisch belegten Benachrichtigung des Empfängers, nicht abgeholt wurde. |
| Transportdokument, das den Abschluss des Lufttransportvertrags für Fracht, dessen Bedingungen und die Annahme der Fracht zum Transport bescheinigt. |
| juristische oder physische Person, die im Luftfrachtbrief als Frachtempfänger angegeben ist. |
| Fracht eines Absenders, die zum Transport an einen oder mehrere Frachtempfänger mit mehreren Luftfrachtbriefen verschickt wird. |
| Komplex von Anlagen zur Abfertigung von Fracht. |
| ein oder mehrere Frachtstücke, die gleichzeitig durch den Carrier von einem Frachtversender angenommen werden und die mit einem Luftfrachtbrief an die Adresse eines Frachtempfänger geschickt werden. |
| juristische oder physische Person, die mit dem Carrier einen Fracht-Lufttransportvertrag geschlossen hat und im Luftfrachtbrief als Frachtversender angegeben ist. |
| Erzeugnisse oder Stoffe, die beim Transport im Luftfahrzeug eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der Passagiere, der Flugsicherheit, der Unversehrtheit von Sachvermögen sowie der Umwelt bilden können, und die in der Gefahrengutliste der «Technischen Anweisungen für die Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr» oder in Übereinstimmung mit diesen Anweisungen klassifiziert werden können. |
| persönliche Sachen des Passagiers, die durch den Carrier im Luftfahrtzeug auf Grundlage des Lufttransportvertrags befördert werden. |
| Dokument, das durch den Carrier zur Identifizierung des aufgegebenen Gepäcks des Passagiers ausgegeben wird. |
| Dokument, das durch den Carrier zur Identifizierung des nicht aufgegebenen Gepäcks des Passagiers ausgegeben wurde. |
| Komplex von Aktionen, die in Verbindung stehen mit Empfang, Abfertigung zum Transport, Zusammen-stellen der Fracht bei der Vorbereitung des Luftfahrtzeugs zum Abflug sowie dem Aufteilen der Fracht bei Ankunft. |
| Protokoll von 1955 über Änderungen des Warschauer Abkommens über die Vereinheitlichung der Re-geln, die den internationalen Flugverkehr betreffen. |
| Fracht, die auf dem Flughafen ohne Luftfrachtbrief und andere notwendige Dokumente angekommen ist, oder Fracht, die sich im Lager befindet und keine Dokumente besitzt. |
| internationale Zivilluftfahrtorganisation, gegründet auf Grundlage der Konvention über internationale Zivilluftfahrt, die am 7. Dezember 1944 in Chikago unterzeichnet wurde, mit dem Ziel, eine sichere und geordnete Entwicklung der internationalen Zivilluftfahrt auf der ganzen Welt zu fördern. |
| Flughafen, der offen für die Annahme und Abfertigung von Luftfahrzeugen ist, die internationale Lufttransporte ausführen, und in dem Zoll-, Grenz-, Sanitäts- und ander Formen der Kontrolle erfolgen. |
| der Transport, bei dem Absendepunkt und Bestimmungspunkt jeweils auf dem Gebiet von zwei Staaten oder auf dem Gebiet eines Staate gelegen sind, wenn der Einstiegspunkt auf dem Gebiet eines anderen Staates vorgesehen ist. |
| Lufttransport, bei dem sich Absendepunkt, Bestimmungspunkt und alle Landepunkte auf dem Gebiet der Russischen Föderation befinden. |
| Text, Kurzzeichen und Piktogramme auf der Verpackung. |
| Überprüfung des Handgepäcks, Gepäcks und der Passagiere (Personenkontrolle), von Luftfahrzeugen, Fracht, der Besatzung von Luftfahrzeugen, des Bordbedarfs, um Stoffe und Gegenstände aufzuspüren, die für den Transport in einem Luftfahrzeug laut Flugsicherheitsbedingungen nicht zugelassen sind (explosive, leicht entflammbare, radioaktive, Giftstoffe, Waffen, Munition, Drogen und anderes). |
| Personen-, Gepäck- bzw. Frachtbeförderung in Luftfahrzeugen auf Grundlage und in Übereinstimmung mit den Bedingungen des Lufttransportvertrags. |
| Zahlungsbeleg, der an den betreffenden Passagier durch den Carrier oder seinen bevollmächtigten Agenten zur Bezahlung des Flugscheins, Gepäcks und anderer Leistungen, die in Verbindung stehen mit der Ausführung oder Änderung der Transportbedingungen, ausgegeben wird. |
| Gepäck, das auf dem auf dem Gepäckabschnitt angegebenen Bestimmungsflughafen (-Punkt) angekommen ist, und durch den Passagier nicht abgeholt wurde. |
| Gepäck des Passagiers, das nicht aufgegeben wurde und mit dem Gepäckabschnitt «Handgepäck» gekennzeichnet ist und das im Salon des Luftfahrtzeugs mit Einverständnis des Carriers befördert wird. |
| Person, mit Ausnahme der Bordbesatzung, die in Übereinstimmung mit dem Lufttransportvertrag im Luftfahrtzeug befördert wird oder befördert werden soll. |
| einen Teil des Passagierflugscheins oder Zahlungdokumentаs, das den Abschluss des Lufttransportvertrags oder die Bereitstellung anderer Leistungen durch den Carrier bescheinigt. |
| Auszahlung an den Passagier oder den Frachtsender oder aber an eine durch diesen bevollmächtigte Person eines Teils oder des ganzen Werts des Lufttransports oder des Services, die vom ihm vorher bezahlt, aber nicht verwendet oder nicht vollständig verwendet wurden. |
| Dokument, das durch den Carrier oder dessen bevollmächtigten Agenten in Anwesenheit des Passagiers oder einer durch diesen bevollmächtigten Personen unverzüglich bei Entdecken eines am Gepäck zugefügten Schaden ausgefertigt wird. |
| die dem Carrier in schriftlicher Form gemeldete Forderung einer interessierten Person über die Erstattung eines Schadens, der infolge des Lufttransports entstanden ist. |
| Flugsicherheitsdienst. |
| Dokument, das die Umstände bescheinigt, die als Grund für die Vermögenshaftung des Carriers, des Passagiers, Frachtversenders oder Frachtempfängers dienen können. |
| Fracht mit einer Masse einzelner Gepäckstücke von 80 kg und mehr. |
| Tarif, der sich vom Standardtarif unterscheidet und diverse Ermäßigungen berücksichtigt. |
| Fracht, deren Außenmaße eines Gepäckstücks die Außenmaße der Frachtluke und der Frachtabteilung des Passagierluftfahrzeugs, mit dem der Transport erfolgt, überschreitet. |
| das Gepäck von Passagieren, dessen Außenmaße im verpackten Zustand in der Summe der drei Di-mensionen 200 cm überschreitet. |
| Tarif, der für den Lufttransport von 1 kg Fracht erhoben wird und ohne Einschränkungen bis zur nächsten Änderung gültig ist. |
| Tarif der entsprechenden Serviceklasse, der ohne Einschränkungen im Laufe eines Jahres gültig ist (mit Ausnahme von Saisontarifen, deren Gültigkeitsdauer durch die Transportsaison bestimmt ist). |
| Flughafen (Punkt), auf dem die Ausführung des entsprechenden Flugplans beginnt. |
| Gebühr, die durch den Carrier für den Lufttransport des Passagiers oder aber für den Transport von einer Massen- oder Volumeneinheit Gepäck oder Fracht vom Absendepunkt bis zum Bestimmungspunkt auf einer bestimmten Flugroute erhoben wird. |
| Dokument, das durch den ICAO-Rat verabschiedet und herausgegeben wurde und in dem detaillierte für den internationalen Zivilluftverkehr angewandte Anforderungen für den Transport von Gefahrengut in der Luft dargelegt sind. |
| in den Transportdokumenten des Passagiers bzw. Frachtversenders angegebener Flughafen (Punkt), auf dem entsprechend des Lufttransportsvertrags der Passagier umsteigt (bei bis zu 24 Stunden zwischen den Flügen), sowie ein Umverladen von Gepäck und Fracht von einem Flug auf den anderen zur weiteren Befolgung der Transportflugroute erfolgt. |
| Fracht, die in Übereinstimmung mit dem Lufttransportvertrag im Tranferflughafen (-Punkt) aus dem Luftfahrtzeug, das den einen Flug ausführt, in das Luftfahrzeug, das den anderen Flug der Transporflugroute ausführ, umgeladen wird. |
| Gepäck, das in Übereinstimmung mit dem Lufttransportvertrag im Transferflughafen (-Punkt) aus dem Luftfahrtzeug, das den einen Flug ausführt, in das Luftfahrzeug, das den anderen Flug der Lufttrans-portroute ausführt, umgeladen wird. |
| Passagier, der in Übereinstimmung mit dem Lufttransportvertrag auf dem Transfer-(Umsteige-)Flughafen (Transferpunkt) angekommen ist und den Flug mit einem anderen Flug auf der Transportflugroute fortsetzt. |
| Passagier, der in Übereinstimmung mit dem Lufttransportvertrag mit dem gleichen Flug, mit dem er im Zwischenlande-Flughafen angekommen ist, weiter befördert wird. |
| im Passagierflugschein (beim Frachttransport – im Luftfrachtbrief) angegebene bestimmte Reihenfolge von Ausgangs-, Transfer-, Zwischenstopp- und Bestimmungsflughäfen (-Punkten). |
| ein Teil der Passagierkabine oder der Gepäck- bzw. Frachtabteilung des Luftfahrtzeugs, der für Geschäftsfracht verwendet wird. |
| Dokument, das die Bezahlung durch den Passagier des Transports von Gepäck, dessen Masse die durch den Carrier festgesetzte Norm überschreitet oder dessen Transport einer unbedingten Bezahlung unterliegt, bescheinigt. |
| gesellschaftlich, religiös oder politisch bedeutende Persönlichkeit. |
| Fracht, deren Volumen 0,008 m³ (8000 cm³) auf 1 kg Bruttomasse überschreitet. |
| Größe, die durch Teilung des Produktes aus Länge, Höhe und Breite (in Zentimetern) mit dem Koeffizienten 6000 erhalten wird. |
| internationales Abkommen, das internationale Lufttransporte regelt. |
| Flughafen (Punkt), an dem die Ausführung des entsprechenden Flugplans endet. |
| Teil der Gepäckmasse, die die durch den Carrier festgelegte Norm des kostenlosen Gepäcktransports überschreitet oder eine Bezahlung unabhängig von den angegebenen Vorschriften erfordert. |
| Flug des Luftfahrtzeugs, der zusätzlich zum Flugplan auf der gleichen Flugroute wie die regulären Flüge ausgeführt wird. |
| Flughafen (Punkt), der auf der Flugroute des Flugs liegt und auf dem entsprechend Flugplan das Einsteigen in das Luftfahrtzeug vorgesehen ist. |
| durch den Passagier mit dem Carrier vereinbarte vorübergehende Unterbrechung des Transports in einem Punkt zwischen Ausgangspunkt und Bestimmungspunkt. |
| Flughafen (Punkt), auf dem der Passagier entsprechend des Lufttransportsvertrags den Flug vorübergehend mehr als 24 Stunden unterbricht. |