Abschnitt VII. Versicherung Haftung


 
 

Artikel 7.1. Versicherungspflicht für die Haftung des Carriers gegenüber dem Passagier des Luftfahrtzeugs


7.1.1. Der Passagier eines Luftfahrtzeugs unterliegt für die Dauer des Lufttransports der persönlichen Haftpflicht bei Unglücksfällen. Die Versicherung der persönlichen Haftung für Schäden, die dem Leben und der Gesundheit des Passagiers des Luftfahrtzeugs zugefügt wurden, sowie für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck und von Sachen, die der Passagier mit sich geführt hat, erfolgt durch den Carrier.

7.1.2. Die persönliche Haftpflichtversicherung für Passagiere des Lufttransports erfolgt durch Abschluss in der Weise und zu den Bedingungen, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind, durch Verträge zwischen dem Carrier und dem Versicherer, der eine Lizenz für diese Art von Haftpflichtversicherungen besitzt.

7.1.3. Der Versicherungsbeitrag ist im Preis des Passagierflugscheins inbegriffen und wird vom Passagier bei Erwerb der Transportunterlagen kassiert.

7.1.4. Der Passagier eines Luftfahrtzeugs, der das Recht des kostenlosen Transports mit einem Lufttransport in der Russischen Föderation hat, unterliegt der persönlichen Haftpflichtversicherung für Unglücksfälle ohne Entrichtung eines Versicherungsbeitrags.

7.1.5. Die Versicherungssumme für jeden der Passagiere des Luftfahrtzeugs, die durch den Lebensversicherungsvertrag des Passagiers vorgesehen sind, werden in Höhe von nicht weniger als eintausend durch das föderale Gesetz zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Passagierflugscheins festgesetzte Mindestlöhne festgelegt.

7.1.6. Die Versicherungssumme, die durch den Versicherungsvertrag für das aufgegebene Gepäck vorgesehen ist, wird in Höhe nicht weniger als zwei durch das föderale Gesetz festgesetzte Mindestlöhne für jedes Kilogramm Fracht festgelegt.
Die Versicherungssumme, die durch den Versicherungsvertrag für Sachen, die der Passagier mit sich führt, vorgesehen ist, wird in Höhe nicht weniger als zehn durch das föderale Gesetz festgesetzte Mindestlöhne festgelegt.
Bei internationalen Flügen von Luftfahrzeugen darf die Versicherung der Haftung des Carriers gegenüber dem Passagier des Luftfahrtzeugs, darunter für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck, sowie von Sachen, die der Passagier mit sich führt, die Versicherungssumme nicht kleiner sein, als durch den internationalen Vertrag der Russischen Föderation oder die Gesetzgebung des entsprechenden ausländischen Staates vorgesehen.

7.1.7. Die Versicherungssumme der persönlichen Haftpflichtversicherung für den Passagier wird bei Eintritt des Versicherungsfalls ausgezahlt, unabhängig von der Auszahlung von Geldbeträgen im Zusammenhang mit dem gleichen Ereignis auf Grundlage anderer durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehene Gründe.

7.1.8. Der Carrier ist verpflichtet, ein Protokoll über jeden Unglücksfall, der sich beim Lufttransport mit dem versicherten Passagier ereignet hat, zu erstellen; das erste Exemplar dieses Protokolls wird der versicherten Personen, dessen Vertreter oder Erben ausgehändigt. Der Carrier ist außerdem verpflichtet, auf schriftliche Anfrage des Versicherers diesem im Laufe von 10 Tagen mit dem Zeitpunkt des Empfangs der Anfrage eine Kopie des angegebenen Protokolls zuzustellen.

 

Artikel 7.2. Versicherungspflicht für die Haftung des Carriers gegenüber dem Frachtversender (Frachtbesitzer)


Der Carrier ist verpflichtet, die Haftung gegenüber dem Frachtversender (Frachtbesitzer) für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) der Fracht auf eine Versicherungssumme, deren Höhe nicht geringer als zwei durch das föderale Gesetz zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Luftfrachtbriefs festgesetzte Mindestlöhne für jedes Kilogramm Fracht sein darf, zu versichern.

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