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Abschnitt IV. Transport von Gepäck


    » Artikel 4.1. Allgemeine Anforderungen
    » Artikel 4.2. Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports
    » Artikel 4.3. Aufgegebenes Gepäck
    » Artikel 4.4. Sachen, die der Passagier bei sich führt (Handgepäck)
    » Artikel 4.5. Zu bezahlendes übergewichtiges (Schwerlast) und übergroßes (Sperrgut) Gepäck
    » Artikel 4.6. Quittung für die Bezahlung nicht regelgerechten Gepäcks
    » Artikel 4.7. Transport von Gepäck im Salon des Luftfahrtzeugs
    » Artikel 4.8. Diplomatenpost
    » Artikel 4.9. Anforderungen an den Gepäckinhalt
    » Artikel 4.10. Transport von Waffen, Munition und besonderen Mitteln
    » Artikel 4.11. Transport von Tieren und Vogeln
    » Artikel 4.12. Gepäck mit Gegenständen von besonderem Wert
    » Artikel 4.13. Verpackung von Gepäck
    » Artikel 4.14. Ausgabe von Gepäck
    » Artikel 4.15. Aufbewahrung und Freigabe von Gepäck
    » Artikel 4.16. Zurückgelassenes, vergessenes oder fehlgeleitetes Gepäck

Artikel 4.1. Allgemeine Anforderungen


4.1.1. Das Gepäck des Passagiers wird zum Transport als aufgegebenes Gepäck angenommen und wird in der Gepäck- bzw. Frachtabteilung des Luftfahrtzeugs befördert. Sachen, die der Passagier bei sich führt, werden im Salon des Luftfahrtzeugs als nicht aufgegebenes Gepäck (Handgepäck) befördert.

4.1.2. Der Carrier ist verpflichtet, Maßnahmen zu treffen, damit das aufgegebene Gepäck des Passagiers an den Bestimmungsort mit dem Luftfahrzeug, das den im Transportdokument angegebenen Flug ausführt und in dem sich der Passagier befindet, abgeschickt wird. Wenn dieser Transport unmöglich ist, muss der Carrier dieses Gepäck mit einem Luftfahrzeug befördern, das den nächsten Flug an den Bestimmungsort des Passagiers ausführt.

4.1.3. Der Carrier hat das Recht, dem Passagier den Transport seines Gepäcks zu verweigern, wenn die Masse, Platzanzahl, der Inhalt, die Maße oder die Verpackung nicht den Anforderungen der vorliegenden Regeln entsprechen.

4.1.4. Das Gepäck des Passagiers, der nach der Abfertigung nicht zum Einsteigen in das Luftfahrzeug (darunter Gepäck eines Transit-Passagiers, der nicht zum Einsteigen erschienen ist und dessen Handgepäck sich im Salon des Luftfahrtzeugs befindet) erschienen ist, wird unbedingt von Bord des Luftfahrtzeugs entfernt.


Artikel 4.2. Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports


4.2.1. Der Passagier hat das Recht des kostenlosen Transports seines Gepäcks im Rahmen der festgelegten Vorschriften. Die Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports, darunter von Sachen, die der Passagier mit sich führt (Handgepäck), werden durch den Carrier in Abhängigkeit vom Luftfahrtzeugtyp, der Flugklasse und der Flugroute festgelegt. Die Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports dürfen nicht weniger als zehn Kilogramm pro Passagier gestatten.

4.2.2. Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, den Passagier über Vorschriften des für den Transport festgelegten kostenlosen Gepäcktransports, sowie über die Notwendigkeit der Zuzahlung für den Transport nicht regelgerechten Gepäcks oder Gepäcks, das einer unbedingten Zuzahlung unterliegt, zu informieren.

4.2.3. Die Transportvorschriften für das Gepäck des Passagiers mit einem Lufttransportmittel sind durch eine Gepäckmasse in Kilogramm (kg) und beim Transport einiger internationaler Fluglinien durch die Anzahl Gepäckstücke limitiert.

4.2.4. Wenn die im Passagierflugschein angegeben Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports ein größeres Gewicht zulassen als vom Carrier festgelegt, so hat der Carrier nicht das Recht, die im Passagierflugschein des Passagiers angegebene Norm zu unterschreiten. Wenn die Vorschriften im Flugschein weniger festschreiben, als durch den Carrier festgelegt, so hat der Carrier das Recht die Norm des kostenlosen Gepäcktransports bis zur für diese Flugroute festgelegten Norm zu erhöhen.

4.2.5. Bei einem Transfer-Tranport werden die Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports in Übereinstimmung mit den Vorschriften für den Direktflug zwischen den Endpunkten des Transports festgelegt.

4.2.6. Bei einem Fehlen von Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports für einen Direktflug und im Falle unterschiedlicher Vorschriften auf den Abschnitten des Transfer-Transports ist es dem Passagier gestattet, kostenlos Gepäck im Rahmen der günstigeren Vorschriften, auch bei Ausführung des Transports unter Mitwirkung von Fremd-Carriern, zu befördern.

4.2.7. Die Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports erstrecken sich nicht auf:
    » Sachen des Passagiers, unabhängig von ihrer Bezeichnung und Bestimmung, deren Außenmaße im verpackten Zustand 200 cm in der Summe der drei Dimensionen (Gesamtlänge der drei Seiten jedes der Gepäckstücke) überschreiten;
    » Sachen des Passagiers, unabhängig von ihrer Bezeichnung und Bestimmung, mit einer Masse eines Gepäckstücks von mehr als 30 kg;
    » Fernsehapparate, Tonbandgeräte, Rundfunkempfänger, Foto- und Videoausrüstung, Haushalts- und Bürotechnik, Kontroll- und Kassenanlagen, verschiedene Industrie- und Haushaltselektrogeräte mit einer Masse eines Gepäckstücks von mehr als zehn Kilogramm;
    » Schier, Snowboards und deren Zubehör, mit Ausnahme durch den Carrier gesondert vereinbarter Transportbedingungen;
    » Blumen, Pflanzensetzlinge, Küchenkräuter, getrocknete Pflanzen, Baum- und Strauchzweige mit einer Gesamtmasse von mehr als fünf Kilogramm;
    » Kurierpost (Sendungen) und Päckchen, die von Behördenmitarbeitern begleitet werden;
    » Haustiere, mit Ausnahme von Blindenhunden, die Passagiere mit fehlendem Sehvermögen begleiten.

Der Transport des angegebenen Gepäcks ist ausgehend von dessen tatsächlicher Masse zu den veröffentlichen Tarifen, unabhängig von den anderen Sachen des Passagiers, die als Gepäck befördert werden, zu bezahlen.

4.2.8. Der Carrier kann auf Wunsch von Passagieren, die ein gemeinsames, dokumentarisch nachgewiesenes (die Flugscheinnummern folgen aufeinander oder die Flugscheine wurden in ein und derselben Verkaufsstelle an ein und demselben Tag erworben oder es handelt sich um eine Familie oder eine Gruppe von Passagieren begibt sich auf Dienstreise) Reiseziel haben, und zusammen auf einer Flugroute an ein und denselben Bestimmungspunkt an Bord ein und desselben Luftfahrzeugs reisen, einen Gruppentarif für den kostenlosen Gepäcktransport (Summe der Normen des kostenlosen Gepäcktransports für jeden einzelnen Passagier) gewähren. Bei der Anwendung von Gruppentarifen des kostenlosen Gepäcktransports werden alle Operationen, die in Zusammenhang mit der Annahme bzw. Ausgabe des Gepäcks stehen, über den Leiter der Gruppe geregelt.


Artikel 4.3. Aufgegebenes Gepäck


4.3.1. Das Gepäck des Passagiers wird zum Transport bei dessen Abfertigung im Abflugflughafen oder an einer anderen Abfertigungsstelle angenommen. Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, dem Passagier einen nummerierten Gepäckabschnitt für jedes der aufgegebenen Gepäckstücke auszuhändigen. Der Gepäckabschnitt dient der Identifizierung des Gepäcks.

4.3.2. Das Gepäck von Transferpassagieren wird in Abhängigkeit von den Transportbedingungen bis zum Zielpunkt oder bis zum Transferpunkt abgefertigt.

4.3.3. Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, im Flugschein einen Vermerk über die Menge und die Masse des aufgegebenen Gepäcks einzutragen, der als an den Passagier ausgegebener Gepäckaufgabeschein betrachtet wird.

4.3.4. Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter trägt nach Annahme des Gepäcks zum Transport die Verantwortung für Unversehrtheit des aufgegebenen Gepäcks und dessen Verpackung.

4.3.5. Mit dem Zeitpunkt der Aufgabe des aufgegebenen Gepäcks zum Transport und bis zum Zeitpunkt seiner Herausgabe hat der Passagier keinen Zugriff auf das Gepäck, außer im Falle der Durchführung dessen Identifizierung oder einer zusätzlichen Kontrolle durch entsprechende Dienste.

4.3.6. Der Carrier hat das Recht, die Masse des Gepäcks, das durch den Passagier mitgeführt wird, im Abflugsflughafen und (oder) im Zielflughafen zu überprüfen. Wenn festgestellt wird, dass der Passagier Gepäck über die festgelegten kostenlosen Normen oder über die im Gepäcksaufgabeschein angegebene Menge hinaus ohne entsprechende Bezahlung für diesen Transport mitführt, so kann der Carrier die Bezahlung des Transports für diesen Teil des Gepäcks fordern.


Artikel 4.4. Sachen, die der Passagier bei sich führt (Handgepäck)


4.4.1. Sachen, die der Passagier bei sich führt (Handgepäck), sind nicht aufgegebenes Gepäck. Handgepäck unterliegt den Vorschriften des kostenlosen Gepäcktransports.

4.4.2. Als Handgepäck kann mitführt werden:
    » für Passagiere der Touristenklasse – nicht mehr als ein Gepäckstück mit einer Masse bis sieben Kilogramm, mit Außenmaßen von nicht mehr als 55х40х20 cm.
    » für Passagiere der Businessklasse – nicht mehr als zwei Gepäckstücke, mit einer Masse bis sieben Kilogramm jedes, mit Außenmaßen von nicht mehr als 55х40х20 cm jedes.

4.4.3. Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, bei der Abfertigung des Handgepäcks, das im Salon des Luftfahrtzeugs befördert wird, an den Passagier für jedes vorgewiesene Gepäckstück ein Gepäckabschnitt mit dem Vermerk «Handgepäck» auszugeben und dessen Masse in der Gepäckquittung zu vermerken.

4.4.4. In Ausnahmefällen können mit Genehmigung des Carriers im Salon des Luftfahrtzeugs Sachen mit einer Masse von mehr als fünf Kilogramm (unter Anrechnung der Normen des kostenlosen Gepäcktransports), die die Außenmaße von Handgepäck nicht überschreiten, befördert werden, wenn diese besondere Vorsichtsmaßnahmen beim Transport erfordern.

4.4.5. Handgepäck muss bei dessen Transport unter dem Passagiersitz verstaut werden. Über dem Passagiersitz im verschließbaren Gepäckfach können kleine leichte Sachen und die Oberbekleidung des Passagiers verstaut werden.

4.4.6. Bei der Abfertigung ist der Passagier verpflichtet, das gesamte für den Transport bestimmte Gepäck, mit Ausnahme von Gegenständen, die er während des Einsteigens (des Aussteigens) in das (aus dem) Luftfahrzeug sowie während des Fluges benötigen könnte (Oberbekleidung, Handtaschen, Regenschirm, Spazierstock, Presseerzeugnisse, Blumensträuße, Aktenmappen bzw. -koffer, Kinderwiegen oder zusammen klappbare Kinderwagen, Faltstühle für Behinderte, Anzüge in einem Mantelsack) zum Wiegen vorzuweisen.

4.4.7. Der Passagier ist verpflichtet, für die Unversehrtheit des Handgepäcks, das im Salon des Luftfahrtzeugs befördert wird, selbst Sorge zu tragen. Im Falle der Unterbrechung des im Transportdokument angegebenen Flugs ist der Passagier bei Verlassen des Luftfahrtzeugs verpflichtet, sein dort untergebrachtes Handgepäck mitzunehmen.


Artikel 4.5. Zu bezahlendes übergewichtiges (Schwerlast) und übergroßes (Sperrgut) Gepäck


4.5.1. Der Passagier ist verpflichtet, den Carrier oder seinen bevollmächtigten Agenten über die voraussichtliche Masse und Menge der die festgelegten Vorschriften überschreitenden Gepäckstücke im Voraus zu informieren. Dabei hat unbedingt eine Buchung dieses Gepäcks zu erfolgen.

4.5.2. Der Passagier ist verpflichtet, den Transport des die Vorschriften des kostenlosen Transports überschreitenden Gepäcks zum durch den Carrier festgelegten und aktuell gültigen Tarif zu bezahlen.

4.5.3. Wenn der Passagier für den Transport mehr Gepäck als vorab mit dem Carrier vereinbart und bezahlt war vorweist, so kann diese Gepäckmenge nur bei Vorhandensein freier Transportkapazität im Luftfahrtzeug und nach dessen Bezahlung durch den Passagier zum Transport zugelassen werden.

4.5.4. Der Carrier hat das Recht, den Transport des Gepäcks des Passagiers zu beschränken oder zu verweigern, wenn die Masse dieses Gepäcks die durch den Carrier festgelegten Vorschriften des kostenlosen Transports überschreitet und dieser Transport nicht vorab mit dem Carrier vereinbart war.

4.5.5. Wenn der Passagier am Abflugort zum Transport Gepäck mit einer Masse und Menge vorweist, die geringer ist als die vorab gebuchte und bezahlte, so wird der Preisunterschied zwischen der gemeldeten und der tatsächlichen Masse nicht regelgerechten Gepäcks in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln zurück erstattet.

4.5.6. Der Passagier hat das Recht, während der Reise die Masse und Gepäckstückanzahl des beförderten Gepäcks zu verringern oder mit Einverständnis des Carriers zu erhöhen.

4.5.7. Im Falle der Erhöhung der Masse und/oder der Gepäckstückanzahl des zu befördernden Gepäcks durch den Passagier ist dieser verpflichtet, die Kosten für den Transport des Gepäcks, dessen Masse oder Außenmaße die für den kostenlosen Gepäcktransport festgelegten Normen des vorher bezahlten Transports zu tragen. Im Falle der Verringerung der Masse des zu befördernden Gepäcks durch den Passagier erfolgt keinerlei Verrechnung durch den Carrier mit der vorher erfolgten Zahlung für das Gepäck.

4.5.8. Der Passagier ist beim Buchen von Plätzen im Luftfahrtzeug oder beim Erwerb des Passagierflugscheins verpflichtet, den Carrier oder dessen bevollmächtigten Agenten über den Transport sperrigen Gepäcks zu informieren.

4.5.9. Sperrgut ist Gepäck, dessen Außenmaße eines Gepäckstücks in der Summe der drei Dimensionen 200 cm überschreiten.

4.5.10. Sperrgut wird zum Transport unter der Bedingung angenommen, dass die Außenmaße der Frachtluke und der Gepäck- bzw. Frachtabteile des Luftfahrtzeugs dessen Beladung (Entladung) in das (aus dem) Luftfahrtzeug und die Unterbringung an Bord des Luftfahrtzeugs gestatten. Das betreffende Gepäck muss Griffe zum Tragen und eine Vorrichtung für seine Befestigung für den Transport in das Luftfahrtzeug, aus dem Luftfahrtzeug und an Bord des Luftfahrtzeugs besitzen.

4.5.11. Der Carrier hat das Recht, die Annahme von sperrigem Gepäck zum Transport zu verweigern.

4.5.12. Wenn notwendig, erfolgt der Transport von nicht regelgerechtem und (oder) sperrigem Gepäck mit Luftfahrzeugen mehrerer Carrier. Der Carrier, der die Transportdokumente für dieses Gepäck ausstellt, muss das Einverständnis dieser Carrier für diesen Transport erhalten.


Artikel 4.6. Quittung für die Bezahlung nicht regelgerechten Gepäcks


4.6.1. Die Quittung für die Bezahlung nicht regelgerechten Gepäcks belegt die Bezahlung für den Transport des der Zahlung unterliegenden Gepäcks durch den Passagier.

4.6.2. Die Quittung für Bezahlung nicht regelgerechten Gepäcks muss unbedingt aus dem in regelgerechter Form ausgefüllten (ein bis vier) Flug- und dem Passagierscheinabschnitt bestehen.


Artikel 4.7. Transport von Gepäck im Salon des Luftfahrtzeugs


4.7.1. Das Gepäck eines Passagiers, das besondere Vorsichtsmaßnahmen (Kino-, Foto-, Tele-, Video-, Radiogeräte, elektronische und optische Geräte, Bürotechnik, Musikinstrumente, zerbrechliche Gegenstände) erfordert, kann im Salon des Luftfahrtzeugs befördert werden.

4.7.2. Der Transport von Gepäck im Salon des Luftfahrtzeugs erfolgt nach vorhergehender Abstimmung mit dem Carrier. Der Passagier ist verpflichtet, den Carrier oder seinen bevollmächtigten Agenten über den Transport von Gepäck im Salon des Luftfahrtzeugs bei der Buchung des Transports oder dem Erwerb des Passagierflugscheins zu informieren und den zusätzlichen Platz für dieses Gepäckstück zu bezahlen.

4.7.3. Für den Transport von Gepäck im Salon des Luftfahrtzeugs wird ein separater Flugschein ausgestellt, dessen Wert 100% des Tarifs, zu dem der das Gepäck begleitende Passagier reist, beträgt.

4.7.4. Die Masse des Gepäcks, das im Salon des Luftfahrtzeugs befördert wird, darf die mittlere Masse eines Passagiers (nicht mehr als 75 kg) nicht übersteigen und die Außenmaße des Gepäcks müssen dessen Unterbringung auf einem gesonderten Passagiersitz gestatten.

4.7.5. Die Verpackung des Gepäcks, das im Salon des Luftfahrtzeugs befördert wird, muss eine Vorrichtung für seine Befestigung im Passagiersitz besitzen.

4.7.6. Der Transfer des Gepäcks, das im Salon des Luftfahrtzeugs befördert wird, an Bord des Luftfahrtzeugs und von Bord des Luftfahrtzeugs erfolgt durch den Passagier.


Artikel 4.8. Diplomatenpost


4.8.1. Diplomatenpost, das von einem diplomatischen Kurier begleitet wird, darf im Salon des Luftfahrtzeugs mitgeführt werden. Es wird wie nicht aufgegebenes Gepäck (Handgepäck) getrennt vom persönlichen Gepäck des diplomatischen Kuriers abgefertigt und kann auf einem gesonderten Passagiersitz untergebracht werden.

4.8.2. Die Masse der im Salon beförderten Diplomatenpost darf die mittlere Masse eines Passagiers (nicht mehr als 75 kg) nicht übersteigen und die Außenmaße des Gepäcks müssen dessen Unterbringung auf einem gesonderten Passagiersitz gestatten.

4.8.3. Der Transport von Diplomatenpost wird nach durch den Carrier festgelegten Tarifen, die im Buchungssystem veröffentlicht sind, bezahlt.

4.8.4. Der Transport von Diplomatenpost, die der Verantwortung des Carriers überlassen wurde, erfolgt auf Grundlage der durch den Carrier festgelegten Regeln.


Artikel 4.9. Anforderungen an den Gepäckinhalt


4.9.1. Zur Gewährleistung der Flugsicherheit wird Folgendes zum Transport als Gepäck nicht angenommen:
    a) Gegenstände und Stoffe, deren Transport durch das Gesetz der Russischen Föderation und durch Verordnungen der Regierung, durch die Regeln und Vorschriften der staatlichen Behörden der Russischen Föderation, internationale Dokumente im Bereich Zivilluftfahrt, internationale Vereinbarungen der Russischen Föderation, Dokumente staatlicher Behörden jedes Landes in dessen, durch dessen oder aus dessen Gebiet der Transport erfolgt, verboten ist;
    b) Schuss-, Hieb- und Stichwaffen aller Art (einschließlich Gaspistolen);
    c) KO-Gas und Patronen für Gaspistolen (Gasrevolver);
    d) Sprengstoffe und damit gefüllte Gegenstände, Munition, Leuchtstoffe und -raketen, Feuerwerkskörper;
    e) komprimiertes und verflüssigtes Gas für den privaten Gebrauch;
    f) Gift- und Reizstoffe;
    g) leichtentflammbare feste Stoffe und Flüssigkeiten;
    h) ätzende korrodierende oder oxidierende Materialien und Stoffe;
    i) magnetisierende Materialien;
    j) radioaktive Materialien;
    k) Feuerzeuge für den Privatgebrauch, die nicht absorbierten Flüssigbrennstoff beinhalten (außer Flüssiggas), Brennstoff für Feuerzeuge und Nachfüllelemente, Thermostreichhölzer;
    l) andere Materialien und Stoffe, die den Passagieren, dem Luftfahrtzeug oder dem Sachvermögen an Bord des Luftfahrtzeugs Schaden zufügen können oder zur illegalen Einmischung in die Tätigkeit des Carriers verwendet werden können.

4.9.2. Erzeugnisse und Stoffe, die in begrenzter Menge als Gepäck des Passagiers befördert werden können:
    a) alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24%;
    b) alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von nicht mehr als 24%, aber nicht mehr als 70%, wenn sie sich in einem Gefäß befinden, das für den Einzelhandelsverkauf bestimmt ist;
    c) nicht radioaktive Medikamente, Medikamente, die reinen Alkohol beinhalten und Toilettenartikel (Aerosole, Haarlack, Parfüme, Kölnischwasser). Aerosole für den sportlichen oder privaten Gebrauch, die entflammbares nicht toxisches Gas der Kategorie 2.2 der Technischen Anweisungen der ICAO beinhalten, werden nur als aufgegebenes Gepäck befördert;
    d) kleine Stahlflaschen (mit einer Masse bis 10 kg) mit Kohlendioxid für die Inbetriebsetzung künstlicher Gliedmaßen, sowie Reserve-Stahlflaschen analoger Größe, wenn diese zur Gewährleistung der notwendigen Reserve für die Dauer des Transports notwendig sind;
    e) Trockeneis in einer Menge von nicht mehr als zwei Kilogramm pro Passagier bei dessen Verwendung für die Kühlung nicht gefährdender leicht verderblicher Produkte, auf die sich die Technischen Anweisungen der ICAO nicht erstrecken, unter der Bedingung, dass das gasförmige Kohlendioxid im Handgepäck bzw. mit Genehmigung des Carriers im aufgegebenen Gepäck befördert werden kann;
    f) durch den Passagier mitgeführte Sicherheitszündhölzer oder Feuerzeuge für den Privatgebrauch, wenn sie nicht absorbierten Flüssigbrennstoff beinhalten (außer Flüssiggas);
    g) Herzmuskelstimulatoren oder andere Geräte auf Basis radioaktiver Isotope, einschließlich Geräte mit Lithiumbatterien oder radioaktive pharmazeutische Präparate, die sich im menschlichen Körper in Folge einer medizinischen Behandlung befinden;
    h) katalytische Ondulierstäbe, die Kohlendioxid beinhalten – nicht mehr als ein Ondulierstab pro Person im aufgegebenen Gepäck unter der Bedingung, dass das Heizelement eine zuverlässige Schutzhülle hat. (Reservegaselemente für solche Ondulierstäbe dürfen nicht mitgeführt werden).

Die Gesamtnettomenge aller in den Punkten a), b) und c) aufgeführten Erzeugnisse, die durch einen einzelnen Passagier befördert werden, darf zwei Kilogramm bzw. zwei Liter nicht übersteigen.

4.9.3. Erzeugnisse und Stoffe, die als Gepäck des Passagiers mit Genehmigung des Carriers befördert werden können:
    a) kleine Stahlflaschen (mit einer Masse bis 10 kg) mit gasförmigen Sauerstoff oder Luft, die für medizinische Zwecke benötigt werden;
    b) Rollstühle für den Transport von Kranken oder andere batteriegetriebene mit nicht auslaufenden Batterien ausgerüstete und im aufgegebenen Gepäck mitgeführte Fahrzeuge, unter der Bedingung, dass die Batterieklemmen vor Kurzschluss geschützt und die Batterie zuverlässig am Rollstuhl oder am Fahrzeug befestigt ist;
    c) Rollstühle für den Transport von Kranken oder andere batteriegetriebene mit auslaufenden Batterien ausgerüstete und im aufgegebenen Gepäck mitgeführte Fahrzeuge, unter der Bedingung, dass der Rollstuhl oder das Fahrzeug nur in vertikaler Lage verladen, fixiert und ausgeladen werden kann, und unter der Bedingung, dass die Batterie ausgeschalten ist, die Batterieklemmen vor Kurzschluss geschützt und die Batterie zuverlässig am Rollstuhl oder am Fahrzeug befestigt ist.

Wenn der Rollstuhl oder das Fahrzeug nicht in vertikaler Lage verladen, fixiert und ausgeladen werden kann, so muss die Batterie unbedingt herausgenommen werden. Anschließend kann der Rollstuhl oder das Fahrzeug ohne Einschränkungen als aufgegebenes Gepäck mitführt werden. Die herausgenommene Batterie muss unbedingt in stabilen festen Verpackungseinheiten mitführt werden. Dabei muss bzw. müssen:
1) die Verpackungseinheiten ein Ausfließen ausschließen und keine Batterieflüssigkeit durchlassen; außerdem muss unbedingt der Schutz vor Umfallen durch Befestigung an der Ladeplatte oder durch Befestigung im Frachtraum mithilfe entsprechender Spannvorrichtungen, zum Beispiel mit Hilfe von Spanngurten, Klammern oder Stützen gewährleistet werden;
2) 2) die Batterie unbedingt vor Kurzschluss geschützt, vertikal in solchen Verpackungseinheiten befestigt und mit einer ausreichenden Menge kompatiblen absorbierenden Materials umwickelt werden, damit die in ihr enthaltene Flüssigkeit vollständig darin aufgesogen wird;
3) 3) diese Verpackungseinheiten unbedingt mit einem Transport- bzw. Lagerhinweis, der Kennzeichnung «Flüssig-Batterie für einen Rollstuhl» oder «Flüssig-Batterie für ein Fahrzeug» und dem Vermerk «Korrosionsgefahr» gekennzeichnet sein.

Der Chefpilot des Luftfahrtzeugs muss dem Passagier den Standort des Rollstuhls für den Transport von Kranken oder des Fahrzeugs mit eingebauter Batterie oder den Standort der beigepackten Batterie mitteilen.

Es wird empfohlen, dass der Passagier rechtzeitig sein Vorgehen mit dem Carrier abstimmt und außerdem auf Batterien, die auslaufen können, nach Möglichkeit eine Lüftungskammer installiert, die das Auslaufen verhindert;

    d) nur in Handgepäck Quecksilber-Barometer oder Quecksilber-Thermometer, die durch einen Passagier, der Mitarbeiter eines föderalen Exekutivorgans im Bereich der Hydrometereologie ist, befördert werden. Barometer oder Thermometer müssen in einer stabilen Außenverpackungseinheit verpackt sein, die eine verdichtete Innenauskleidung oder ein Säckchen aus haltbarem undurchlässigen oder stichfesten Material besteht, das kein Quecksilber durchdringen lässt, was das Ausfließen von Quecksilber aus der Verpackung unabhängig von seiner Lage verhindert. Der Carrier (der Chefpilot des Luftfahrtzeugs) muss Kenntnis über das Vorhandensein dieser Barometer oder Thermometer besitzen;
    e) nicht mehr als zwei kleine Stahlflaschen mit Kohlendioxid oder einem anderen entsprechenden Gas der Kategorie 2.2 der Technischen Anweisungen der ICAO, eingebaut in eine selbstaufblasende Rettungsschwimmweste zum Aufblasen, plus nicht mehr als zwei dazugehörige Reserveladungen pro Passagier;
    f) Wärme absondernde Erzeugnisse (d. h. batteriebetriebene Geräte, wie Unterwassertaschenlampen, und Lötgeräte, die bei zufälligem Einschalten eine große Wärmeabgabe entwickeln und Feuer hervorrufen können) können nur im Handgepäck befördert werden. Die Wärme absondernde Komponente oder Energiequelle muss entfernt werden, damit der unbeabsichtigte Betrieb beim Transport ausgeschlossen werden kann.

4.9.4. Dem Passagier wird nicht empfohlen, in sein aufgegebenes Gepäck zerbrechliche und leicht verderbliche Gegenstände, Banknoten, Juweliererzeugnisse, Edelmetalle, Computer, elektronische Telekommunikationsgeräte, Schuldverschreibungen, Wertpapiere und andere Wertgegenstände, Geschäftsdokumente, Pässe, Personaldokumente, Schlüssel und andere ähnliche Gegenstände zu packen.

4.9.5. Der Passagier trägt die Verantwortung für den Transport von Gegenständen im Gepäck, die für den Transport verboten oder für den Transport ohne Einhaltung der in den vorliegenden Regeln festgelegten Transportanforderungen und -bedingungen aufgegeben wurden.


Artikel 4.10. Transport von Waffen, Munition und besonderen Mitteln


4.10.1. Der Lufttransport von Waffen, Munition und besonderen Mitteln (im Weiteren Waffen), erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation und den auf deren Grundlage erstellten normativen Dokumenten föderaler Exekutivorgane, Gesetzen anderer Staaten und internationalen Verträgen der Russischen Föderation.

4.10.2. Der Transfer-Transport von jedweder Art von Waffen und Munition ist verboten.

4.10.3. Dem Passagier ist während des Flugs im Salon des Luftfahrtzeugs verboten, Folgendes mit sich zu führen:
    » Schuss-, Gas-, pneumatische, Hieb-, Stich- und mechanische Waffen aller Art;
    » Pistolen, Revolver, Gewehre, Karabiner und andere Schuss-, Gas-, pneumatische Waffen, Elektroschockgeräte und deren Imitate;
    » jegliche Art von Waffenattrappen (darunter Kinderspielzeug);
    » Armbrüste, Harpunen, Säbel, Handbeile, Schwerter, Degen, Bajonette, Dolche, Stilette, Hieb- und Stichwaffen jeglicher Art, darunter auch Messer mit Springklinge sowie Küchenmesser, unabhängig von ihrer Bestimmung;
    » Sprengstoffe, Sprengmittel und damit gefüllte Gegenstände: jedweder Art Schießpulver, in jeder beliebigen Verpackung und jeder beliebigen Menge; scharfe Munition (darunter Kleinkaliberpatronen); Patronen für Gaswaffen; Zündhütchen (darunter für Jagdwaffen); Feuerwerkserzeugnisse: Signal- und Leuchtraketen; Signalpatronen, Nebelkörper, Rauchpatronen, Petarden, Sprengkapseln, Wunderkerzen, Eisenbahnpetarden; TNT, Dynamit und andere Sprengstoffe; Zündhütchen – Zünder, elektrische Zünder, Spreng- und Zündschnüre.

4.10.4. Die Waffe des Passagiers, der das Recht zur Aufbewahrung und zum Tragen dieser Waffe im Abflugflughafen hat, muss unbedingt dem Carrier zur vorübergehenden Aufbewahrung für die Dauer des Flugs abgegeben werden und wird an den Passagier nach Ende des Flugs im Zielflughafen zurückgegeben.

4.10.5. Wenn die Flugroute des Luftfahrtzeugs über eine Staatsgrenze führt, so muss die Frage des Transports der Waffe an Bord rechtzeitig durch den Passagier mit den entsprechenden bevollmächtigten Organen der interessierten Staaten zwecks Einhaltung der in diesen Staaten geltenden Gesetze und Regeln geklärt werden. Der Passagier muss über eine Genehmigung zur Einreise in das Land mit einer Waffe von den zuständigen Organen des entsprechenden Staates verfügen.

4.10.6. Die Annahme einer Waffe zum Transport, die Ausfertigung der notwendigen Dokumente, der Transfer an Bord des Luftfahrtzeugs im Abflugflughafen und die Herausgabe der Waffe im Zielflughafen wird durch Mitarbeiter der Flugsicherheit (des Flugsicherheitsdienstes) vollzogen.

4.10.7. Die Annahme der Waffe vom Passagier zur vorübergehenden Aufbewahrung für die Dauer des Flugs wird durch ein Protokoll, das in drei Exemplaren, die durch den Passagier, der Besitzer der Waffe ist, und einem Mitarbeiter des Flugsicherheitsdienstes unterzeichnet werden, beurkundet.
Das erste Exemplar des Protokolls wird außerdem durch den Carrier unterzeichnet und verbleibt im Abflugflughafen beim Flugsicherheitsdienst, das zweite Exemplar wird dem Carrier und das dritte Exemplar an den Passagier zum Empfang der Waffe im Zielflughafen übergeben.
Mitarbeiter des Flugsicherheitsdienstes benachrichtigen den Passagier, der Besitzer der Waffe ist, über das Verfahren deren Aushändigung im Zielflughafen.

4.10.8. Von Mitarbeitern des Föderalen Wachdienstes der Russischen Föderation, des Staatlichen Kurierdienstes der Regierung der Russischen Föderation, die über einen entsprechenden Dienstauftrag verfügen und sich in Erfüllung ihrer Dienstpflichten befinden, sowie Armeeangehörigen und Mitarbeitern anderer paramilitärischer Organisationen, die über einen entsprechenden Dienstauftrag verfügen und zu eskortierende Personen begleiten, werden Waffen zur vorübergehenden Aufbewahrung für die Dauer des Flugs nicht übergeben.

4.10.9. Der Transport der Waffe erfolgt im verpackten Zustand, in einem verschließbaren und versiegelbaren Metallkasten, der sich in einem isolierten Gepäck- oder Frachtabteil des Luftfahrtzeugs befinden muss.

4.10.10. Der Transport einer langläufigen Waffe, deren Maße im auseinander genommenen Zustand es nicht gestatten, sie in einen (standardmäßigen) verschließbaren Metallkasten zu deponieren, erfolgt in einer separaten Gepäck- oder Frachtabteilung des Luftfahrzeugs in einer Verpackung (besondere Verpackung, Futteral, Koffer, Überzug) des Passagiers, die durch den Flugsicherheitsdienst versiegelt wurde, und den Anforderungen der Flugsicherheit entspricht.

4.10.11. Die Weitergabe der Waffen an den Passagier erfolgt im Zielflughafen durch Mitarbeiter der Flugsicherheit nach Vorlage des dritten Protokollexemplars, eines Personaldokuments, des Waffenscheins und, in notwendigen Fällen, einer entsprechenden Genehmigung zur Einfuhr in das Gebiet der Russischen Föderation bzw. Ausfuhr aus der Russischen Föderation durch den Passagier, der Besitzer der Waffe ist.

4.10.12. Durch den Passagier nicht abgeholtе Waffen werden im Zielflughafen durch Mitarbeiter der Flugsicherheit an Behörden des Ministeriums für Inneres übergeben.


Artikel 4.11. Transport von Tieren und Vogeln


4.11.1. Zum Transport als Gepäck und Handgepäck werden folgende Haustiere aufgenommen – Hunde, Katzen und Vogel. Alle anderen Tiere werden zum Transport im Gepäck und Handgepäck nicht aufgenommen und können als Ladegut transportiert werden.

4.11.2. Transport von Haustieren (Vogeln) per Flugzeug erfolgt als registriertes Gepäck (im Gepäckabteilung des Flugzeugs) oder im Fluggästeraum nach vorangehender Abstimmung mit dem Beförderer, sowie auf Erlaubnis der Ankunftsländer oder Transitländer bei internationalen Luftbeförderungen.

4.11.3. Der Fluggast ist verpflichtet, den Beförderer oder seinen bevollmächtigten Agenten über den Transport von Haustieren (Vogeln) bei der Abfertigung der Reservierung des Transports oder bei seinem Kauf des Flugtickets zu informieren, aber nicht später als 24 Stunden vor dem Ausflug.

4.11.4. Das Haustier (der Vogel) soll beim Transport per Flugzeug in einen festen Verpackungscontainer (aus Holz, Kunststoff) oder in einen Metallkäfig platziert werden, mit dem Luftzufluss und einem sicheren Verschluss. Die Größe des Containers (des Käfiges) soll es dem Tier ermöglichen, sich in voller Größe auszustrecken und sich um 360 Grad um seine Achse zu wenden. Der Boden des Containers (des Käfigs) soll wasserdicht sein und mit einem absorbierenden Stoff abgedeckt werden, an dem Perimeter des Bodens soll ein Bord vorhanden sein, der die Verschüttung des absorbierenden Materials ausschließt. Die Vogelkäfige sollen mit einem lichtdichten Stoff abgedeckt sein.

4.11.5. In einen Container (Käfig) können nicht mehr als zwei erwachsene Tiere platziert werden, wenn das Gewicht jedes einzelnen Tieres 14 kg nicht übersteigt und sie einander gut vertragen. Die Tiere mit einem größeren Gewicht sollen in separaten Containers (Käfigen) transportiert werden. In einem Container (Käfig) dürfen nicht mehr als drei Tiere von einem Zuwachs nicht älter als 6 Monate platziert werden.

4.11.6. Transport von Haustieren (Vogeln) im Fluggästeraum des Flugzeugs erfolgt nur unter der Bedingung der vorangehenden Bestätigung eines solchen Transports vom Beförderer im Reservierungssystem und unter der Bedingung der Beförderung des Tieres von einem erwachsenen Fluggast. Die Tiere sollen sich in den Containers (in den Käfigen) befinden. Das Gewicht des Containers (des Käfigs) mit dem Tier soll 8 kg nicht übersteigen. Die Ausmaßen des Containers (des Käfigs) in der Summe dreier Dimensionen (Länge/Höhe/Breite) sollen 115 cm nicht übersteigen. Während des Fluges soll sich der Container (Käfig) mit dem Tier im Fluggästeraum des Flugzeugs unter dem Sitz des vorstehenden Sessels befinden. Es wird verboten, die Containers (Käfige) mit den Tieren an den Notausgängen, in den Durchgängen, auf den Gepäcksregalen zu platzieren. Das Tier soll sich innerhalb des geschlossenen Containers (Käfigs) im Laufe der ganzen Aufenthaltsdauer an Bord des Flugzeuges befinden (während des Fluges, beim Rollen, Anstieg/Ausstieg usw.).

4.11.7. Der Fluggast, der ein Haustier (einen Vogel) beim Transport per Flugzeug befördert, soll mithaben und bei Registrierung der Flugkarte die gültigen Unterlagen (Zertifikate) über die Gesundheit des Haustieres (des Vogels) vorlegen, ausgestellt von den zuständigen Behörden im Bereich der Veterinärmedizin, sowie andere Unterlagen, gefordert von den Durchflugsländern oder von den Transitländern beim internationalen Lufttransport.

4.11.8. Der Beförderer behält sich das Recht vor, die Anzahl der Tiere zu begrenzen, transportiert in einem Flug je nach dem Typ des Flugzeugs, der Flugstrecke, der Kommerzbeladung usw. Im Fluggästeraum können nicht mehr als zwei Haustiere (Vogel) nicht antagonistischer Arten durchgefahren werden.

4.11.9. Auf die Tiere/Vogel erstreckt sich die Norm der kostenlosen Gepäckbeförderung nicht. Der Transport von Tieren wird nach dem Tarif für das das Normativ überschreitende Gepäck ausgehend vom tatsächlichen Gewicht des Tieres samt dem Container (Käfig) bezahlt.

4.11.10. Die Führerhunde, die die blinden Fluggäste begleiten, werden im Fluggästeraum über dem festgelegten Norm der kostenlosen Gepäcksdurchfahrt transportiert, beim Vorhandensein einer entsprechenden Dressur, was durch ein Zertifikat bestätigt wird, unter der Bedingung, dass ein solcher Hund eine Leine und einen Maulkorb hat und er an den Sessel an den Füssen des Besitzers festgebunden wird. Die blinden Fluggäste, die von einem Führerhund begleitet werden, werden die Plätze im Endteil des Flugzeugs gewährt.

4.11.11. Die Aufnahme zum Transport von Haustieren (Vogeln) erfolgt unter der Bedingung, dass der Fluggast die volle Verantwortung für sie übernimmt. Der Beförderer trägt keine Verantwortung für den Schaden, zugefügt den Drittpersonen im Falle des Verbots der Einfahrt oder Durchfahrt solcher Tiere (Vogel) über ein beliebiges Land oder Territorium.

4.11.12. Der Fluggast ist verpflichtet, alle Forderungen des Beförderers einzuhalten, und ist verpflichtet, dem Beförderer alle Verluste und Zusatzkosten zu ersetzen, im Falle der Zufügung des Schadens den Tieren, dem Flugzeug, dem Gepäck anderer Fluggäste, der Gesundheit und/oder dem Leben anderer Fluggäste.


Artikel 4.12. Gepäck mit Gegenständen von besonderem Wert


4.12.1. Gepäck kann durch den Passagier zum Transport als Gegenstand von besonderem Wert aufgegeben werden. Der angegebene Wert des Gepäcks darf den tatsächlichen Wert des Gepäcks nicht übersteigen.
Wenn der Passagier einen Gegenstand von besonderem Wert als Gepäck zum Transport aufgeben möchte, hat der Carrier das Recht, von diesem Passagier das Vorzeigen des Gepäcksinhaltes zur Ansicht zu fordern und bei eindeutiger Nichtübereinstimmung des Wertes des Gegenstandes von besonderem Wert mit dem Inhalts des Gepäcks dessen tatsächlichen Wert festzustellen oder die Annahme des Gegenstandes von besonderem Wert als Gepäck zum Transport zu verweigern.

4.12.2. Der Passagier hat das Recht, den besonderen Wert seines aufgegebenen Gepäcks sowohl am Abflugort, als auch während der Zwischenlandung anzugeben. Außerdem kann der Passagier die Wertangabe für einen bereits vorher aufgegebenen Gegenstand von besonderem Wert ändern. Der Wert eines Gegenstandes von besonderem Wert darf 20.000 (zwanzigtausend) Rubel nicht übersteigen. Wenn der geschätzte Gepäckwert diese Summe überschreitet, so ist der Passagier verpflichtet, die entsprechenden Dokumente (Quittung, Kopie der Quittung u.d.g.m.) für das zu schätzende Gepäck vorzulegen. Der Carrier hinterlässt eine Kopie der vorgewiesenen Dokumente im Abflugflughafen und gestattet den Transport des Gepäcks, wenn der Passagier alle Bedingungen der Bewertung des Gepäcks erfüllt. Der Wert des aufgegebenen Gepäcks kann für jedes Gepäckstück separat angegeben werden.

4.12.3. Die Gebühr für als Gegenstand von besonderem Wert aufgegebenen Gepäcks beträgt 10 (zehn) Prozent vom Wert des Gegenstands und ist am Abflugort zu entrichten.

4.12.4. Alle Sachen, die zum Transport als Gegenstand von besonderem Wert aufgegeben werden, müssen sich in einer unversehrten Verpackung befinden, die den Zugang zum Inhalt ausschließt.


Artikel 4.13. Verpackung von Gepäck


4.13.1. Die Verpackung von Gepäckstücken, die durch den Passagier zur Abfertigung aufgegeben werden, muss die Unversehrtheit des Inhalts der Gepäckstücke während der Abfertigung und des Transports gewährleisten.

4.13.2. Das Verbinden von zwei und mehr Gepäckstücken, die über eine eigene Verpackung verfügen, zu einem einzelnen Gepäckstück, ist nicht zugelassen.

4.13.3. Gepäck in einer Verpackung, die scharfe oder hervorstehende Objekte aufweist, sowie Gepäck in defekter Verpackung wird zum Transport nicht zugelassen.

4.13.4. Der Carrier hat das Recht, dem Passagier die Annahme von Gepäck zur Abfertigung zu verweigern, wenn die Verpackung des Gepäcks nicht die Unversehrtheit dieses Gepäcks unter den Bedingungen normaler Behandlung entspricht.


Artikel 4.14. Ausgabe von Gepäck


4.14.1. Der Passagier ist verpflichtet, sein aufgegebenes Gepäck, nachdem dieses am Ziel-, Halte- oder Transferpunkt zur Ausgabe durch den Carrier vorgewiesen wurde, abzuholen.

4.14.2. Die Ausgabe des Gepäcks erfolgt im Flughafen, bis zu dem das Gepäck abgefertigt wurde. Auf Wunsch des Passagiers kann das Gepäck jedoch auch am Abflugort oder während der Zwischenlandung ausgegeben werden, wenn die Ausgabe des Gepäcks an diesen Punkten nicht durch die Regeln der staatlichen Behörden verboten wird und wenn die Zeit und die Verhältnisse die Herausgabe gestatten.
Im Falle einer solchen Herausgabe des Gepäcks am Abflugort oder während der Zwischenlandung werden alle früher an den Carrier im Zusammenhang mit dem Transport dieses Gepäcks bezahlten Beträge nur mit Einverständnis des Carriers zurück erstattet.

4.14.3. Wenn die Person, die auf Empfang dieses Gepäcks Anspruch erhebt, nicht die Gepäckquittung und den Kontrollabschnitt des Gepäcksabschnitts vorweisen kann, kann der Carrier das Gepäck dieser Person nur dann herausgeben, wenn dieser sein Recht auf Empfang dieses Gepäcks ausreichend nachweist. Er wird unbedingt ein Protokoll über die Herausgabe dieses Gepäcks erstellt.


Artikel 4.15. Aufbewahrung und Freigabe von Gepäck


4.15.1. Das Gepäck des Passagiers kann im Zielflughafen kostenlos im Laufe von zwei Tagen, einschließlich des Ankunftstags, aufbewahrt werden.
Für die Aufbewahrung von Gepäck über die Frist der kostenlosen Aufbewahrung hinaus wird vom Besitzer dieses Gepäcks eine Gebühr entsprechend des geltenden Tarifs verlangt.
Die Aufbewahrung von Gepäck, das durch Verschulden des Carriers nicht in der in dem Transportdokument des Passagiers angegebenen Frist an den Zielflughafen zugestellt worden ist, erfolgt auf Kosten des Carriers.
Die Aufbewahrung von Gepäck, das durch Verschulden des Passagiers am Zielflughafen nicht durch den Passagier abgeholt worden ist, erfolgt auf Kosten des Passagiers.

4.15.2. Das Gepäck des Passagiers, auf dem der Gepäckabschnitt fehlt, und dessen Besitzer nicht festgestellt werden kann, gilt als herrenloses Gepäck.

4.15.3. Das Gepäck des Passagiers, darunter auch herrenloses Gepäck, gilt mit dem Zeitpunkt seiner Zustellung auf dem Zielflughafen als nicht abgeholt, wenn es im Laufe von 30 Tagen vom Tag seiner Ankunft von niemandem abgeholt wurde und wird durch den Carrier in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation freigegeben.

4.15.4. Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist verpflichtet, im Laufe der festgelegten Frist der Aufbewahrung bis zur Freigabe des Gepäcks als nicht abgeholtes Gepäck Maßnahmen zum Auffinden des Besitzers des Gepäcks zu ergreifen.

4.15.5. Herrenloses Gepäck, dessen Besitzer im Ergebnis der Nachforschungen festgestellt worden ist, wird im Flughafen im Laufe von 30 Tagen vom Tag, an dem der Zielflughafen, der dieses Gepäck empfangen hat, dem Besitzer eine schriftliche Mitteilung über die Ankunft des Gepäcks zukommen lassen hat, aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist gilt das Gepäck als nicht abgeholt und wird freigegeben.

4.15.6. Leicht verderbliche Produkte, die sich in nicht abgeholtem oder herrenlosem Gepäck befinden, unterliegen im Falle des Verderbens der Vernichtung. Über die Unmöglichkeit ihrer weiteren Aufbewahrung und über die Vernichtung wird ein Protokoll erstellt.

4.15.7. Handgepäck, das durch den Passagier an Bord des Luftfahrtzeugs zurückgelassen oder vergessen worden ist, wird im Zielflughafen im Laufe der Frist und zu den Aufbewahrungsbedingungen für herrenloses und nicht abgeholtes Gepäck aufbewahrt.


Artikel 4.16. Zurückgelassenes, vergessenes oder fehlgeleitetes Gepäck


4.16.1. Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter müssen alle notwendigen Maßnahmen zum Auffinden des Gepäcks durchführen, wenn der Passagier nach der Ankunft am Bestimmungs-, Halte- oder Transferort sein Gepäck nicht ausgehändigt bekommen und dieses schriftlich gemeldet hat.

4.16.2. Im Falle der Nichtherausgabe des Gepäcks an den Passagier durch Verschulden des Carriers wird das Gepäck, dessen Transport durch den Passagier nach den vom dem Carrier aufgestellten Regeln bezahlt worden ist, auf Kosten des Carriers an den Bestimmungs-, Halte- oder Transferpunkt nachgeschickt.



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