Abschnitt IX. Rechte des Carriers, Passagiers und Frachtversenders


 
 

Artikel 9.1. Rechte des Carriers


9.1.1. Der Carrier hat das Recht, ohne Benachrichtigung den Abflug des Luftfahrtzeugs abzusagen, aufzuhalten oder auf einen anderen Zeitpunkt zu verlegen, die durch den Flugplan vorgesehene Transportflugroute, sowie den Landepunkt zu ändern, wenn dies zur Gewährleistung der Flugsicherheit notwendig ist.

9.1.2. Der Carrier kann den Lufttransportvertrag für Passagiere bzw. den Fracht-Lufttransportvertrag in folgenden Fällen einseitig kündigen:
  • a) bei Verstoß gegen Pass-, Zoll-, Sanitär- und andere durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Anforderungen, insbesondere die den Lufttransports betreffenden, sowie durch entsprechende Staatsorgane festgelegte Regeln für Abflug, Landung oder Transit, durch den Passagier, Frachtbesitzer oder Frachtversender;
  • b) bei Weigerung des Passagiers, Frachtbesitzers oder Frachtversenders, die ihm durch die vorliegenden Regeln festgelegten Anforderungen zu erfüllen;
  • c) wenn der Gesundheitszustand des Passagiers des Luftfahrtzeugs besondere Bedingungen des Lufttransports erfordert oder aber die Sicherheit des Passagiers selbst oder anderer Personen bedroht;
  • d) bei Weigerung des Passagiers des Luftfahrtzeugs, den Transport seines Gepäcks, dessen Masse die festgesetzten Normen des kostenlosen Gepäcktransports überschreitet und den Transport des Gepäcks, der unbedingter Zuzahlung unterliegt, zu bezahlen;
  • e) bei Weigerung des Passagiers des Luftfahrtzeugs, den Transport des mit ihm reisenden Kindes in Übereinstimmung mit dem Ermäßigungstarif zu zahlen, mit Ausnahme des kostenlosen Transports eines Kindes im Alter von nicht mehr als zwei Jahren ohne Bereitstellung eines separaten Platzes für dieses Kind;
  • f) bei Verstoß durch den Passagier des Luftfahrtzeugs gegen die Verhaltensregeln an Bord des Luftfahrtzeugs, wenn dieser Verstoß eine Gefahr für die Flugsicherheit des Luftfahrtzeugs oder aber eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit anderer Personen darstellt sowie bei Nichtausführung von Anordnungen des Chefpiloten des Luftfahrtzeugs in Übereinstimmung mit Artikel 58 des Luftverkehrsgesetzes der Russischen Föderation;
  • g) bei Vorhandensein von für den Lufttransport verbotenen Gegenständen oder Sachen, die der Passagier mit sich, sowie im Gepäck bzw. Fracht führt.

9.1.3. Im Falle der Unterbrechung des Lufttransportvertrags für Passagiere bzw. Fracht aufgrund von Handlungen des Carriers wird an den Passagier, Frachtbesitzer oder Frachtversender der Betrag, der für den nicht genutzten Lufttransport entrichtet worden ist in Übereinstimmung mit den Tarifregeln des Carriers zurückerstattet, mit Ausnahme des Falls, der in Punkt f) des Punktes 9.1.2 des vorliegenden Artikels aufgeführt ist. In dem Fall, der in Punkt f) des Punktes 9.1.2 des vorliegenden Artikels aufgeführt ist, wird der für den Lufttransport entrichtete Betrag an den Passagier des Luftfahrtzeugs nicht rückerstattet.

 

Artikel 9.2. Rechte des Passagiers und Frachtversenders


9.2.1. Die Rechte des Passagiers und Frachtversender werden durch den Lufttransportvertrag für Passagiere bzw. Fracht so, wie im Transportdokument angegeben, sowie durch die vorliegenden Regeln bestimmt.

9.2.2. Ein Passagier bzw. Frachtversender hat das Recht, mit Mitteilung darüber an den Carrier den Lufttransportvertrag einseitig zu kündigen und freiwillig vom Transport zum Abflugflug-, Transit- bzw. Transfer-Flughafen zurückzutreten.

9.2.3. Ein Passagier bzw. Frachtversender, der freiwillig vom Transport zurücktritt, kann den Wert des früher bezahlten und nicht genutzten Lufttransports entsprechend der Tarifregeln des Carriers rückerstattet bekommen.

9.2.4. Der Passagier und der Frachtversender haben außerdem das Recht, den Transportvertrag einseitig zu kündigen und vom Flug oder Frachttransports in dem Falle, wenn der Transport des Passagiers, Gepäcks bzw. der Fracht nicht in der im Vertrag festgelegten Weise ausgeführt worden ist, zurückzutreten.

9.2.5. Bei unfreiwilligem Rücktritt des Passagiers (Frachtversenders/Frachtempfängers) vom Transport ist der Carrier verpflichtet, den Passagier (die Fracht) mit dessen Einverständnis auf einem der nächsten in den Transportdokumenten des Passagiers (Frachtversenders/Frachtempfängers) angegebenen zum Bestimmungspunkt führenden Flüge zu befördern, oder an den Passagier (Frachtversender/Frachtempfänger) den Transportpreise bzw. für nicht in Anspruch genommenen Abschnitte des Transports einen Teil des Transportpreises ohne Abzug von Gebühren rückzuerstatten.

9.2.6. Der Rücktritt des Passagiers vom Flug gilt in folgenden Fällen als unfreiwillig:
  • bei Verzögerung des durch den Carrier abgeschickten Luftfahrtzeugs, das den Flug entsprechend Flugplan laut Transportdokument ausführt, sowie Stornierung dieses Flugs;
  • bei Nichterfüllung durch den Carrier der durch den Flugplan im Übergangsflughafen oder Zielflughafen vorgesehenen Landung des Luftfahrtzeugs;
  • beim nicht im Stande sein des Carriers, dem Passagier einen Platz im Luftfahrzeug in der entsprechenden Serviceklasse für die im Transportdokument angegebenen Flugnummer und Datum zu gewährleisten;
  • bei Rückkehr des den Flug entsprechend Flugplan ausführenden Luftfahrtzeugs zum Ausgangsflughafen;
  • bei nicht zu Stande gekommenem Transport des Passagiers aus dem Transfer-Flughafen auf der weiteren Transportflugroute, die das Luftfahrzeug entsprechend Flugplan laut Transportdokument ausführt, wegen Verspätung des Luftfahrtzeugs, das den Flug zu dem Transfer-Flughafen ausführt, darunter in Fällen des Transports zum (vom) Transfer-Flughafen auf Grundlage verschiedener Transportdokumente bzw. zusätzlicher Flugscheine;
  • bei nicht zu Stande gekommenem Transport des Passagiers im den Flug entsprechend dem in den Transportdokumenten angegebenen Flugplan ausführenden Luftfahrtzeugs, aufgrund einer Verspätung des Passagiers im Abflugflughafen wegen der Durchführung einer zusätzlichen Kontrolle, wenn bei der Gepäck- oder persönlichen Kontrolle des Passagiers keine für den Transport nicht zugelassene Sachen oder Gegenständen gefunden worden sind;
  • bei Landung des den Flug entsprechend Flugplan ausführenden Luftfahrtzeugs in einem Flughafen, der nicht im Lufttransportvertrags dafür vorgesehen ist;
  • bei Krankheit des Passagiers oder eines Mitgliedes seiner Familie, das entsprechend der Transportdokumente in diesem Luftfahrzeug mit ihm reist, unter Vorlage eines ärztlichen Attests;
  • bei nicht regelgerechter Ausfertigung der Transportunterlagen, darunter wegen nicht regelgerecht erfolgter Buchung des Transports;
  • bei nicht zu Stande gekommenem Transport des Passagiers aus anderen Gründen, außer den oben aufgeführten, durch Verschulden des Carriers.

9.2.7. Der Rücktritt des Frachtversenders vom Transport der Fracht gilt in folgenden Fällen als unfreiwillig:
  • bei Nichtabsenden der Fracht aus dem Ausgangsflughafen in der in den Transportdokumenten angegebenen Frist;
  • bei Landung des den Frachttransport ausführenden Luftfahrzeug in einem Flughafen, der nicht Bestimmungsflughafen entsprechend der Transportdokumenten ist und der Zurückhalten der Fracht an diesem Ort;
  • bei Verzögerung des Transports der Fracht im Transfer-Flughafen länger, als im Transportdokument angegebenen;
  • bei Transport der Fracht zu einem Flughafen, der nicht der Bestimmungsflughafen entsprechend der Transportdokumente ist.

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