Abschnitt III. Personenbeförderung


 
 

Artikel 3.1. Passagierflugschein und Gepäckaufgabeschein


3.1.1. Passagierflugschein und Gepäckaufgabeschein (im weiteren Passagierflugschein) sind ein Transportdokument, das den Abschluss des Lufttransportvertrags zwischen Carrier und Passagier bescheinigt.

3.1.2. Der Passagierflugschein muss aus Folgendem bestehen:
  • dem Flugscheinabschnitt (-abschnitten) und dem Passagierscheinabschnitt;
  • Informationsseiten, die Information über die Vertragsbedingungen für den Transport des Passagiers und seines Gepäcks auf nationalen (internationalen) Fluglinien, Grundrechte, über Verpflichtungen und Verantwortlichkeiten des Carriers und des Passagiers, über für den Transport nicht zugelassener Gegenstände und Stoffe sowie andere für den Passagier notwendige Angaben beinhalten.

3.1.3. Im Passagierflugschein müssen unbedingt der Nachname und Vorname des Passagiers (vollständig) und die Nummer des Personaldokuments des Passagiers angegeben werden.

3.1.4. Die Abschnitte des Passagierflugscheins beinhalten Informationen, die die Transportbedingungen für den Passagier und sein Gepäck zwischen den in ihm angegebenen Punkten der konkreten Transportflugroute widerspiegeln.

3.1.5. Ein Passagierflugschein wird an den Passagier nur nach Bezahlung des Transportpreises zum durch den Carrier festgelegten Tarif ausgegeben.
Der Passagier wird zum Transport nur zugelassen, wenn der durch ihn vorgelegte Flugschein in entsprechender Weise ausgestellt ist und den entsprechenden Flugscheinabschnitt, andere nicht genutzte Flugscheinabschnitte und den Passagierscheinabschnitt enthält. Der Passagier ist verpflichtet, den Flugschein und alle nicht genutzten Flugscheinabschnitte im Laufe der gesamten Reise aufzubewahren und sie dem Carrier oder dessen bevollmächtigten Agenten zu jedem beliebigen Zeitpunkt auf dessen Verlangen vorzuweisen.

3.1.6. Eine Änderung im Passagierflugschein wird auf Wunsch des Passagiers mit Einverständnis des Carriers zugelassen und wird nur durch den Carrier oder dessen bevollmächtigten Agenten in Übereinstimmung mit den Tarifregeln des Carriers ausgeführt.

3.1.7. Abflugdatum, Flugnummer und Abflugzeit können durch Einkleben eines «Stickers» auf dem entsprechenden Flugscheinabschnitt des Flugscheins oder durch Neuausstellung des Flugscheins mit Bezahlung der Gebühren entsprechend der Tarifregeln des Carriers geändert werden. Das Einkleben des «Stickers» auf dem ersten Flugscheinabschnitt ist verboten. Das Aufkleben eines «Stickers» auf einen «Sticker» ist verboten. Im Falle der Änderung der Gültigkeitsdauer des Flugscheins wird kein «Sticker» eingeklebt, sondern es erfolgt eine Neuausfertigung des Flugscheins.

 

Artikel 3.2. Verloren gegangene, beschädigte oder ungültige Passagierflugscheine


3.2.1. Der Carrier kann einen Passagierflugschein als ungültig erklären und hat das Recht, den Transport zu verweigern, wenn:
  • der Passagierflugschein teilweise oder vollständig beschädigt ist;
  • die Abschnitte des Passagierflugscheins durch den Carrier (bzw. dessen bevollmächtigten Agenten) nicht in der festgelegten Ordnung bestätigte Ausbesserungen aufweisen;
  • ein Passagierflugschein (Flugschein- und Passagierscheinabschnitte) keinen Entwertungsaufdruck des Carriers (des bevollmächtigten Agenten) aufweisen;
  • der vorgewiesene Passagierflugschein als verloren (gestohlen) gemeldet oder als gefälscht erkannt worden ist;
  • ein Passagierflugschein von einer Person erworben worden ist, die kein bevollmächtigter Agent des Carriers, der den im Transportdokument angegebenen Transport ausführt, ist.

3.2.2. Ein Flugschein, der durch den Carrier als ungültig durch Verschulden des Carriers oder seines bevollmächtigten Agenten anerkannt worden ist, wird, wenn nötig, gegen einen anderen Passagierflugschein umgetauscht.
Ein Passagierflugschein, der durch den Carrier aus anderen Gründen als ungültig anerkannt worden ist, kann nicht umgetauscht und muss eingezogen werden. In den angegebenen Fällen ist der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter verpflichtet, ein Protokoll zu erstellen mit Angabe der Gründe, aus denen der Passagierflugschein als ungültig anerkannt worden ist.

3.2.3. Ein Passagierflugschein, der durch den Passagier verloren worden ist, wird nicht wiederhergestellt. Der Carrier kann auf Wunsch des Passagiers ein Duplikat des verloren gegangenen oder beschädigten Passagierflugscheins erstellen. Ein Duplikat wird unter der Bedingung ausgegeben, dass der Passagier die Informationen über den verloren gegangenen oder beschädigten Flugschein (Erwerbsort, Erwerbsdatum, Flugroute, Flugnummer, Abflugdatum) zur Verfügung stellt, sich schriftlich verpflichtet, dem Carrier alle dem Carrier durch die Verwendung des verloren gegangenen oder beschädigten Flugscheins oder dessen Abschnitte durch dritte Personen entstandenen Kosten oder aber die Erstattungssumme für so einen Flugschein zugunsten einer dritten Person zu ersetzen. In Einzelfällen kann die Überprüfung der angegebenen Daten eine bestimmte Zeit dauern.
Ein Duplikat wird nur in dem Falle ausgegeben, wenn der verloren gegangene oder beschädigte Flugschein auf einem Vordruck des Carriers ausgestellt worden ist.

3.2.4. Das Duplikat eines Passagierflugscheins ist eine exakte Kopie des ursprünglich ausgestellten Flugscheins und ist für den Transport auf der ursprünglichen Flugroute gültig. Nach Ausstellung eines Duplikats ist die Änderung des Abflugdatums auf dem zweiten und den folgenden Flugscheinabschnitten in Übereinstimmung mit den Tarifregeln durch Einkleben eines «Stickers» und, wenn nötig, durch Ausstellung eines МСО möglich. Die Erstattung des Transportpreises kann auf Grundlage eines Duplikats des Passagierflugscheins nicht erfolgen. Im Falle des Verlusts des Duplikats eines Passagierflugscheins wird ein weiteres Duplikat nicht ausgestellt.

3.2.5. Die Quittung für die Bezahlung nicht regelgerechten Gepäcks und der MCO-Gutschein, die durch den Passagier verloren worden sind, werden nicht wiederhergestellt, ein Duplikat für sie wird nicht angefertigt.

 

Artikel 3.3. Weitergabe des Passagierflugscheins


3.3.1. Der Passagierflugschein darf nicht an dritte Personen weiter gegeben und durch diese nicht genutzt werden, wenn nichts Anderes durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen ist. Die Erstattung des Flugscheinpreises für einen vollständig oder teilweise nicht genutzten Transport an eine im Transportdokument nicht angegebene Person erfolgt bei Vorlage einer Vollmacht der im Transportdokument angegebenen Person, beglaubigt in der durch die Gesetzgebung festgelegten Weise.

3.3.2. Bei Verwendung des Passagierflugscheins oder Empfang der Erstattung des Transportpreises durch eine nicht in den Transportdokumenten angegebene dritte Person, trägt der Carrier keine Verantwortung gegenüber dem Passagier, der das Recht auf diesen Transport entsprechend diesem Transportdokument hat.

 

Artikel 3.4. Gültigkeitsdauer des Passagierflugscheins


3.4.1. Ein an den Passagier zum Normaltarif ausgestellter Passagierflugschein ist für den Transport gültig, und zwar im Laufe eines Jahres vom Abflugdatum des ersten Flugscheinabschnitts oder, wenn keiner der Flugscheinabschnitte verwendet oder der Flugschein mit offenem Datum ausgegeben worden ist, im Laufe eines Jahres vom Datum der Ausgabe des Flugscheins.

3.4.2. Die Gültigkeitsdauer des nach einem Sondertarif ausgestellten Passagierflugscheins ist durch das Datum des Transportbeginns betimmt.

3.4.3. Ein nach einem Sondertarif ausgestellter Passagierflugschein ist nur im Laufe des durch die Tarifregeln des Carriers festgelegten Zeitraums für den Transport und den Umtausch gültig und kann zur freiwilligen Erstattung bis zum Ende der Gültigkeitsdauer des Flugscheins entgegen genommen werden, wenn keiner der Flugscheinabschnitt verwendet worden ist oder im Laufe von 30 Tagen nach Ende der Gültigkeitsdauer des Flugscheins, wenn der Flugschein teilweise verwendet worden ist, oder Anderes nicht durch die Tarifregeln des Carriers festgelegt ist.

3.4.4. Wenn die Gültigkeitsdauer des nach einem Sondertarif ausgestellten Passagierflugscheins abgelaufen ist, so kann der Flugschein gegen Zuzahlung des nächsthöheren Tarifs umgetauscht werden, wenn nichts Anderes durch die Tarifregeln vereinbart ist. Dabei berechnet sich die Gültigkeitsdauer des neu ausgestellten Passagierflugscheins nach dem ersten Flugscheinabschnitt des alten Flugscheins, wenn der Transport schon begonnen hat, oder nach dem Ausgabedatum des Flugscheins, wenn keiner der Flugscheinabschnitte verwendet worden ist. Die Zuzahlung berechnet sich aus der gesamten Flugroute (hin und zurück) entsprechend dem zum Zeitpunkt der Neuausstellung geltenden Tarif, wenn nichts Anderes durch die Tarifregeln des Carriers vorgesehen ist. Der Preis des ursprünglichen Flugscheins kann in diesem Falle nicht erstattet werden.

3.4.5. Jeder Flugscheinabschnitt des Flugscheins ist für den Transport des Passagiers zwischen den darin angegebenen Punkten in der entsprechenden Serviceklasse gültig. Wenn der Passagierflugschein mit offenem Datum für den Rückflug ausgestellt worden ist, so erfolgt die Buchung für einen Platz an Bord des Luftfahrtzeugs für das gemeldete Abflugdatum bei Vorhandensein freier Plätze in der betreffenden Serviceklasse im Rahmen der Gültigkeitsdauer des Passagierflugscheins.

3.4.6. Der Carrier nimmt die Flugscheinabschnitte für den Transport von Passagieren und Gepäck sowie für eine Erstattung des für sie entrichteten Kaufpreises in ihrer direkten Reihenfolge vom Punkt des Transportbeginns aus entgegen.

3.4.7. Der Carrier kann die Gültigkeitsdauer des Passagierflugscheins ohne Erhebung von Gebühren seitens des Passagiers verlängern, wenn:
  • der Carrier die Ausführung des im Transportdokument des Passagiers angegebenen Flugs abgesagt hat;
  • der Carrier den Transport des Passagiers nicht zu der im Transportdokument angegebenen Zeit in Übereinstimmung mit dem Flugplan ausgeführt hat;
  • der Carrier nicht die im Transportdokument des Passagiers angegebene Landung des Luftfahrtzeugs im Zielflughafen ausgeführt hat;
  • der Carrier den Flugschein nicht regelgerecht an den Passagier ausgestellt hat.

3.4.8. Wenn der Passagier den begonnenen Flug im Laufe der Gültigkeitsdauer des Flugscheins in Folge seiner Krankheit oder der Krankheit eines Familienmitglieds nicht beenden kann, so verlängert sich die Gültigkeitsdauer dieses Flugscheins bis zu der Gültigkeitsdauer der durch den Passagier vorgelegten medizinischen Dokumente.

 

Artikel 3.5. Abfertigung der Passagiere und des Gepäcks vor dem Abflug


3.5.1. Ein Passagier, der einen Passagierflugschein besitzt, muss im Abflugflughafen oder an einer anderen durch den Carrier festgelegten Stelle die Prozedur der Abfertigung und der Gepäckaufgabe sowie die Flugsicherheitskontrolle durchlaufen.
Beim Transport auf einer internationalen Flugroute muss der Passagier außerdem die Zoll-, Grenz- und, wenn notwendig, die Sanitäts-, Immigrations-, Veterinär-, Pflanzenschutz- und andere Kontrollen durchlaufen.

3.5.2. Zur Gewährleistung der Flugsicherheit von Passagieren wird das Gepäck, darunter Sachen, die der Passagier bei sich führt, und die Fracht vor dem Flug einer unbedingten Kontrolle unterzogen.
Die Kontrolle des Passagiers und des Gepäcks, darunter von Sachen, die der Passagier bei sich führt, erfolgt im Flughafen oder im Luftfahrtzeug durch bevollmächtigte Personen der Flugsicherheitsdienste vor dem Flug. Zu der Kontrolle vor dem Flug können Mitarbeiter der Abteilung Verkehrssicherheit des Ministeriums des Inneren hinzugezogen werden.
Ein Passagier mit Diplomatenstatus, der diplomatische Immunität besitzt, sowie Korrespondenz begleitende Regierungs- und Militätkuriere, durchlaufen die Kontrolle wie üblich, mit Ausnahme der Fälle, die durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehen sind.
Ein behinderter Passagier (auf Krücken, im Rollstuhl, auf einer Krankentrage) unterliegt einer manuellen Kontrolle; die sie begleitenden Personen durchlaufen die Kontrolle wie üblich.
Die Durchführung einer Kontrolle vor dem Flug schließt die Möglichkeit der Absolvierung einer Kontrolle in Rahmen einer Fahndung, strafgesetzlicher und anderer Tätigkeit durch dazu bevollmächtigte Personen in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Weise nicht aus.
Bei internationalen Flügen von Luftfahrzeugen wird die Kontrolle vor dem Flug nach Absolvierung der Grenz-, Zoll-, Sanitär-, Immigrations-, Veterinär-, Pflanzenschutz- und anderer Formen der Kontrolle durchgeführt.
Bei Ablehnung der Kontrolle durch den Passagier hat der Carrier das Recht, diesem den Transport unter Entschädigung der Transportkosten in Übereinstimmung mit den Tarifregeln des Carriers zu verweigern (den Lufttransportvertrag zu kündigen).

3.5.3. Der Passagier muss zum Durchlaufen der Abfertigungsprozedur und für die Aufgabe des Gepäcks sein Personaldokument vorweisen.
Personaldokumente sind:
  • Heimatpass der Russischen Föderation;
  • Reisepass der Russischen Föderation, Diplomatenpass, Dienstpass;
  • Reisepass eines ausländischen Bürgers;
  • Wohnsitzvermerk der Russischen Föderation für Personen ohne Staatsbürgerschaft;
  • Geburtsurkunde für Bürger der Russischen Föderation bis 14 Jahre;
  • Matrosenpass (Identitätsnachweis eines Matrosen) für Dienstreisen;
  • vorübergehender Identitätsnachweis eines Bürgers der Russischen Föderation;
  • Rückkehrnachweis für ein Land, dessen Bürger der Passagier ist;
  • Identitätsnachweis eines Offiziers, eines Unteroffiziers der Russischen Föderation oder der GUS-Staaten, außer Georgien;
  • Wehrpass eines Armeeangehörigen der Russischen Föderation, der seinen Grundwehrdienst leistet oder Berufssoldat bzw. -offizier ist, mit Vermerk der Dienstlaufbahn;
  • Reisedokument von Personen ohne Staatsbürgerschaft, Flüchtlingen;
  • Internationaler UN-Ausweis für Dienstreisen;
  • Abgeordnetenausweis der Staatsduma und des Föderationsrates der Russischen Föderation (im innerrussischen Reiseverkehr);
  • Bescheinigung über die Entlassung aus einer Strafanstalt für Personen, die aus einer Strafanstalt entlassen worden sind;
  • Bescheinigung, die einem Verurteilten ausgegeben wird, der die Genehmigung auf einen längeren oder kürzeren Ausgang aus dem Strafvollzug erhalten hat.

Der Passagier muss außerdem, wenn erforderlich, Dokumente bei sich führen, die die besonderen Transportbedingungen des entsprechenden Passagiers und seines Gepäcks (Vollmacht für ein Kind, medizinischer Befund, Veterinärnachweis und anderes) belegen.

3.5.4. Der Passagier muss rechtzeitig am Platz der Abfertigung des Flugscheins und der Aufgabe des Gepäcks zum Durchlaufen der vor dem Flug zu erledigenden Formalitäten (Abfertigungsprozedur, Bezahlung nicht regelgerechten Gepäcks, Durchlaufen der Zoll- und Grenzkontrolle und anderer Formalitäten, Erstellen der Ausreise- und Einreisedokumente), sowie zum Einsteigen und zum Beladen des Gepäcks an Bord des Luftfahrtzeugs eintreffen. Die Abfertigung der Flüge der Fluggesellschaft Sibir im Flughafen endet 40 Minuten vor dem Abflugszeitpunkt. Start- und Endzeit der Abfertigung im städtischen Terminal werden gesondert festgelegt und dem Passagier bei Ausfertigung der Flugscheine bekannt gegeben. Das Ende der Abfertigungszeit im städtischen Terminal wird unter Berücksichtigung der Zeit, die für die Zustellung des Passagiers und des Gepäcks zum Abflugflughafen und zum Einsteigen in das Luftfahrzeug notwendig ist, festgelegt. Das Ende der Einstiegszeit in das Luftfahrzeug wird in jedem Flughafen in Abhängigkeit von dessen Möglichkeiten festgelegt und dem Passagier bei der Abfertigung bekannt gegeben.

3.5.5. Ein Passagier, der zum Ende der Abfertigung oder des Einsteigens in das Luftfahrzeug nicht erschienen ist, wird zum Transport auf dem betreffenden Flug nicht zugelassen.

3.5.6. Der Carrier trägt keine Verantwortung für Fragen der wechselseitigen Beziehungen des Passagiers mit staatlichen Diensten (Zoll-, Grenz-, Immigrations- und anderen Diensten) wenn nichts Anderes durch die internationalen oder nationalen Ge-setzesdokumente des Ausreise-, Transfer-, Zwischenlandungs- oder Einreiselandes vorgesehen ist.
Trotzdem hat der Carrier das Recht, alle notwendigen Dokumente bei der Abfertigung bis zum Zeitpunkt der Annahme des Passagiers und seines Gepäcks zum Transport zu prüfen.

 

Artikel 3.6. Betreuung von Passagieren an Bord des Luftfahrtzeugs


3.6.1. Der Carrier muss an Bord des Luftfahrtzeugs ausgebildetes Personal besitzen, dessen Anzahl zur Durchführung der Betreuung der Passagiere ausreicht, darunter zur Erweisung medizinischer Erster Hilfe und Gewährleistung der Flugsicherheit in Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften und den Regeln der Zivilluftfahrt.

3.6.2. Der Carrier ist an Bord des Luftfahrtzeugs verpflichtet, den Passagier zu informieren:
  • über die Bedingungen des Flugs und die Verhaltensregeln an Bord des Luftfahrtzeugs;
  • über den Standort der regulären und Notausgänge, sowie über die Bedingungen des Verlassens des Luftfahrtzeugs in Havariesituationen;
  • über den Standort persönlicher Schutzausrüstung und aufblasbarer Notfallrutschen im Salon des Luftfahrtzeugs.

3.6.3. Der Carrier gewährt dem Passagier an Bord des Luftfahrtzeugs ein Leistungspaket in Abhängigkeit vom Typ und der Ausstattung des Luftfahrtzeugs, der Dauer des Flugs, der Tageszeit, zu der der Flug erfolgt, sowie der im Transportdokument angegebenen Serviceklasse.

3.6.4. An Bord des Luftfahrtzeugs wird den Passagieren während des Horizontalflugs kostenlos Verpflegung in Übereinstimmung mit der Serviceklasse und unter Berücksichtigung der Flugdauer und der Tageszeit gewährt.

3.6.5. Das Rauchen (auch Rauchlose Zigarette) an Bord des Luftfahrtzeugs ist kategorisch verboten. Auf dem Gebiet des Flughafens ist das Rauchen nur in gesondert dafür ausgewiesenen Plätzen gestattet.

3.6.6. Die Fluggäste an Bord des Flugzeugs der Fluggesellschaft sind berechtigt:
  1. die Erweisung aller Dienstleistungen zu fordern, die durch die Vertragsbedingungen der Luftbeförderung vorgesehen sind;
  2. falls ihrem Leben, der Gesundheit, der Ehre und der Würde eine Gefahr droht – sich an die Angestellten der Fluggesellschaft zu wenden und von ihnen den Schutz zu fordern.

Die Fluggäste an Bord des Flugzeugs der Fluggesellschaft sind verpflichtet:
  1. anstandslos die Forderungen des Flugzeugkommandeurs und die Empfehlungen anderer Besatzungsmitglieder zu erfüllen;
  2. das Handgepäck und die persönlichen Gegenstände in den speziell dafür vorbestimmten Stellen zu verstauen;
  3. die Anschnallgürte umgeschnallt beim eingeschalteten Tableau „Schnallen Sie bitte die Gürte um“ zu halten (es wird empfohlen, die Anschnallgürte umgeschnallt während des ganzen Flugs zu halten);
  4. die allgemeingültigen Verhaltensvorschriften in den öffentlichen Plätzen einzuhalten.

Den Fluggästen an Bord des Flugzeugs der Fluggesellschaft wird verboten:
  1. die Situationen zu schaffen, die der Sicherheit des Flugs oder des Lebens, der Gesundheit, der Ehre und der Würde anderer Fluggäste und des Flugpersonals drohen – in Bezug auf sie beliebige wörtlichen Beleidigungen und besonders die physische Gewalt;
  2. Alkoholgetränke zu trinken, außer denjenigen, die an Bord seitens der Fluggesellschaft angeboten werden;
  3. während des ganzen Flugs zu rauchen;
  4. die Notausrüstung ohne entsprechenden Anweisungen der Besatzung einzusetzen;
  5. während des ganzen Flugs die Funktelefone, Fernsehapparate, Spielzeuge mit Fernsteuerung, drahtlose Netzeinrichtungen (die Funktelefone sollen ausgeschaltet sein, unabhängig davon, wo sie sich befinden – im Gepäck oder im Handgepäck);
  6. während des Steuerns, des Anflugs, des Steigflugs, des Abstiegs und der Landung des Flugzeugs – die Laptops, transportable Computerdrucker, Videokameras, Kinokameras, Abspielvorrichtungen (Magnetbandgeräte, Abspielgeräte für Kassetten und CDs, sowie andere Lasergeräte), Photokameras, elektronische Rasiergeräte und Geräte, in deren Ausführung die Leuchtdioden eingesetzt werden.
  7. die Bedingungen zu schaffen, die für die anderen Fluggäste unkomfortabel sind und die Arbeit der Besatzungsmitglieder stören;
  8. das Vermögen der Fluggesellschaft zu verderben und (oder) es vom Bord des Flugzeugs auszutragen.
  9. vom Platz aufzustehen und sich im Fluggästeraum zu bewegen während des Steuerns des Flugzeugs am Boden, beim Steigflug und Abflug beim ausgestellten Tableau „Schnallen Sie bitte die Gürte um“.

Die Verantwortung der Fluggäste für die Verletzung der vorliegenden Vorschriften wird vorgesehen:
  1. in den internen Fluglinien der Russischen Föderation – in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation;
  2. in den internationalen Fluglinien - in Übereinstimmung mit den Forderungen des internationalen Flugrechts (insbesondere, - des Internationalen Übereinkommens „Über die Verbrechen und einige anderen Handlungen, getätigt an Bord des Flugzeugs“, unterzeichnet in Tokio im Jahre 1963 und ratifiziert in 166 Ländern, darunter – RF; ferner – „Übereinkommen von Tokio“) und der Gesetzgebung, geltend im Staat der Landung, - unabhängig davon, in welchem Staat das zum Flug eingesetzte Flugzeug registriert wurde oder betrieben wird;
  3. falls der Schuldige für eine rechtswidrige Handlung, verübt außerhalb der RF, aber gerichtet gegen die Bürger oder das Vermögen der RF, keine entsprechende Strafe im Ausland getragen hat, so unterliegt er gemäß Art. 12 des Strafgesetzbuches RF der Bestrafung nach seiner Rückkehr in RF.


 

Artikel 3.7. Zwischenstopp des Passagiers auf der Transportflugroute


3.7.1. Der Passagier kann auf der Transportflugroute einen oder mehrere Zwischenstopps in jedem beliebigen Übergangsflughafen einlegen.
Über die Absicht einen Zwischenstopp einzulegen muss der Passagier den Carrier oder dessen bevollmächtigten Agenten bei Ausfertigung des Passagierflugscheins und des Gepäcksaufgabescheins informieren. Dieser Zwischenstopp muss außerdem in dem angegebenen Transportdokument vermerkt sein.
Falls der Passagier ein nach einem Sondertarif ausgestelltes Transportdokument besitzt, erfolgt der Zwischenstopp auf der Transportflugroute unter Berücksichtigung der Einschränkungen oder des Verbots eines Zwischenstopps, so wie durch die entsprechenden Tarifregeln vorgesehen.
Zwischenstopps des Passagiers auf der Transportflugroute werden im Rahmen der Gültigkeitsdauer des Passagierflugscheins unter der Bedingung genehmig, dass sie im Voraus mit dem Carrier oder dessen bevollmächtigten Agenten vereinbart waren, im Passagierflugschein und Gepäcksaufgabeschein vermerkt sind, bei der Berechnung des Transportpreises berücksichtigt und bei internationalen Flügen außerdem durch die (staatlichen) Flugbehörden des Landes, in dem der Zwischenstopps vorgesehen ist, genehmigt wurden.

3.7.2. Wenn der Passagier bei Ausfertigung des Passagierflugscheins den Zwischenstopp in einem Übergangsflughafen nicht beantragt hat, aber wünscht, einen solchen Zwischenstopp einzulegen und dies in dem betreffenden Flughafen beantragt, so kann dieser Passagier den Flug erst dann fortsetzen, wenn er dem Carrier den Transportpreisunterschied, sowie den Verlust (Kompensation) durch die Abflugsverzögerung des Luftfahrtzeugs (FlugDurchführung), aufgrund der Entnahme seines Gepäcks aus dem Luftfahrtzeug, wenn dieses bis zu dem ursprünglich im Transportdokument angegebenen Punkt abgefertigt war, erstattet hat. Eine Ausnahme ist ein Zwischenstopp des Passagiers, der hervorgerufen wird durch dessen Krankheit oder die Krankheit eines Mitgliedes seiner Familie, das in diesem Luftfahrzeug mit ihm reist, oder anderen nicht vorhersagbaren Vorkommnissen, die sich am Ort des Zwischenstopps ereignet haben. Die Krankheit des Passagiers, die es diesem nicht gestattet den Transport fortzusetzen, muss durch ein entsprechendes medizinisches Dokument bestätigt werden.

3.7.3. Wenn der Passagier im Weiteren den Transport aus dem Übergangsflughafen aus vom Carrier abhängigen Gründen nicht fortsetzen konnte, so ist der Carrier verpflichtet, diesen Passagier an den Bestimmungsort mit einem Luftfahrzeug, das den nächsten im Flugplan vorgesehenen Flug ausführt, zu befördern. Ein Zuschlag oder Abgaben für den Transport dieses Passagiers werden nicht erhoben.

 

Artikel 3.8. Personenbeförderung zu Sonderkonditionen


3.8.1. Bestimmte Personenkategorien haben das Recht einer Beförderung mit einem Lufttransportmittel zu Sonderkonditionen in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation und den durch den Carrier festgelegten Lufttransportregeln.

3.8.2. Die Ausfertigung der Transportunterlagen für Passagiere, denen staatliche Vergünstigungen gewährt werden, erfolgt individuell bei Vorlage der Dokumente, die das Recht auf einen durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation festgelegten Anspruch auf vergünstigten Transport mit einem Lufttransportmittel belegen und mit schriftlicher Genehmigung des Carriers.

 

Artikel 3.9. Transport von Kindern


3.9.1. Der Passagier eines Luftfahrtzeugs hat das Recht, bei Inlandsflügen kostenlos oder bei internationalen Flügen für 10% des Tarifs eines erwachsenen Passagiers ein Kind im Alter bis zu zwei Jahren ohne Bereitstellung eines separaten Platzes, aber unbedingt mit separatem Flugschein zu befördern. Weitere mit dem Passagier reisende Kinder im Alter bis zu zwei Jahren sowie Kinder im Alter von zwei bis zwölf Jahren werden mit einem eigenen Flugscheinen unter Anwendung der durch die Tarifregeln des Carriers festgelegten Ermäßigungen und mit Bereitstellung eines separaten Platzes befördert, dabei ist ein kostenloser Gepäcktransport nach den festgesetzten Normen gestattet.

3.9.2. Bei Ausfertigung des Passagierflugscheins und während der Abfertigungsprozedur des Kindes ist dem Carrier unbedingt ein Dokument vorzuweisen, das das Alter des Kindes belegt. Maßgebend ist das Alter des Kindes am Tag des Reisebeginns, der Ort des Reisebeginns ist im Transportdokument angegeben.
Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter muss im Passagierflugschein des Kindes dessen Geburtsdatum vermerken.

3.9.3. Der Passagierflugschein eines Kindes wird bei Änderung der Flugroute und/oder des Abflugdatums nach Reisebeginn laut Lufttransporttarif mit einer dem Alter des Kindes entsprechenden Preisermäßigung auf das Datum des Reisebeginns vom dem im Transportdokument angegebenen Datum abgeändert, selbst wenn sich das Alter des Kindes zum Zeitpunkt der Abänderung des Transports geändert hat.

3.9.4. Die Ausreise eines nicht volljährigen Kindes aus dem Gebiet der Russischen Föderation erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

3.9.5. Unbegleitet befördert werden können Kinder im Alter von fünf bis zwölf Jahren, die ohne ihre Eltern reisen und nicht einem der Passagiere anvertraut sind. Auf Wunsch der Eltern oder des Vormunds und mit Einverständnis des Carriers kann solche Art Transport für Kinder im Alter bis zu 16 Jahren durchgeführt werden.

3.9.6. Unbegleitete Kinder werden zum Transport nur nach Ausfüllen und Unterzeichnen einer durch die Eltern, den Vormund oder durch die Verwandten erteilten Verpflichtungserklärung über den Transport des unbegleiteten Kindes entgegen genommen. Bei internationalen Flügen ist zusätzlich das Vorhandensein einer notariell beglaubigten Einverständniserklärung der Eltern (des Vormunds) für die Genehmigung des Transports ihres Kindes auf dem internationalen Flug der Fluggesellschaft ohne Begleitung notwendig.

3.9.7. Der Transport von unbegleiteten Kindern ist nur bei bestätigter Buchung des Transports und nur auf Direktflügen der Fluggesellschaft gestattet.

3.9.8. Beim Transport eines unbegleiteten Kindes im Alter von fünf bis zwölf Jahren sind einhundert Prozent vom Tarif eines erwachsenen Passagiers zu zahlen.

 

Artikel 3.10. Transport von behinderten, hochbetagten und kranken Passagieren


3.10.1. Der Fluggast ist verpflichtet, die Möglichkeit der Benutzung des Lufttransports zu bestimmen, ausgehend vom Zustand seiner Gesundheit. Der Beförderer trägt keine Verantwortung für die Verschlechterung der Gesundheit des Fluggastes oder andere Folgen, entstanden während des Transportes oder danach, hervorgerufen durch das Alter, durch den psychischen oder physischen Zustand des Fluggastes.

3.10.2. Bürger der Russischen Föderation, anerkannt vom Gericht als handlungsunfähig, kann ach dem Gesuch der Eltern, der adoptierenden Eltern oder Vormunde aus der Russischen Föderation ausfahren, begleitet von einer volljährigen Person, fähig zur Sicherung der Sicherheit des handlungsunfähigen Bürgers der Russischen Föderation und der Sicherheit der umgebenden Menschen.

3.10.3. Die Fluggäste, deren physischer oder psychischer Zustand beim Beförderer die Befürchtung für deren Gesundheit hervorrufen kann, werden zum Lufttransport auf Vorlage der Bescheinigung aus dem Behandlungsanstalt darüber, dass der Lufttransport für sie nicht schädlich ist, wo die Sonderforderungen zu Transportbedingungen angegeben sind.

3.10.4. Transport von schwerkranken Fluggästen und Kranken auf Bahren erfolgt mit Begleitpersonen, die die Pflege für den Kranken im Flug sichern. Transport von Behinderten mit dem Rollstuhl (Elektrorollstuhl, Klappsessel), die keine Möglichkeit zur selbständigen Bewegung an Bord des Flugzeugs haben, erfolgt mit den Begleitpersonen, die die Pflege für die Behinderten im Flug gewährleisten, oder unter Aufsicht des Beförderers nach Abstimmung mit dem Beförderer und nach der Erstellung vom Fluggast eines schriftlichen Antrags für den Transport unter Aufsicht des Beförderers.

3.10.5. Transport von Kranken auf Bahren erfolgt mit Gewährung für sie von Plätzen im Flugzeug mit Einzahlung des anwendbaren Tarifs im dreifachen Betrage und nur mit begleitenden Personen. Die Bezahlung des Transports eines Kranken auf der Bahre, im Falle der bereits angefangenen Beförderung, erfolgt nach dem zugänglichen Tarif der Ökonom-Klasse. Der Transport von kranken auf der Bahre erfolgt nur im Gästeraum der Ökonom-Klasse.

3.10.6. Der Beförderer oder sein Agent ist verpflichtet, beim Transport von Behinderten mit Rollstühlen (Klappsesseln), von schwerkranken Fluggästen und Kranken auf den Bahren, im Voraus den Bestimmungspunkt (Punkt des Anschlussanstiegs) über die Beförderung solcher Fluggäste zu informieren, zwecks der Ergreifung erforderlichen Maßnahmen für deren Zustellung vom Bord (an Bord) des Flugzeugs.

3.10.7. Für die Kranken und Behinderten werden die Arzneimittel, der Klappsessel (Rollstuhl), Krücken kostenlos transportiert, und in die Norm des kostenlosen Gepäcktransports nicht eingeschlossen.

3.10.8. Beim Transport eines Behinderten mit dem Elektrorollstuhl, wird der elektrische Rollstuhl mit dem Flugzeug als registriertes Gepäck (über der Norm der kostenlosen Durchfahrt des Gepäcks) transportiert. Der Beförderer soll Information zum Bestimmungspunkt oder zum Anstiegspunkt darüber übermitteln, dass an Bord ein Fluggast mit dem Rollstuhl ist, damit ihm nach der Ankunft der Rollstuhl in erster Linie gewährt werden könnte. In dieser Information wird der Name des Fluggastes, der Ort des Rollstuhls und der separat platzierten Elektrobatterien angegeben.

3.10.9. Der blinde Fluggast wird mit einer Begleitperson transportiert oder in Begleitung eines Führerhundes, für den ein Zertifikat über die Sonderschulung vorhanden sein muss, oder unter Aufsicht des Beförderers nach Abstimmung mit dem Beförderer und nach der Abfertigung vom Fluggast eines schriftlichen Antrags für den Transport unter Aufsicht des Beförderers.

3.10.10. Bei der Beförderung eines blinden oder tauben Fluggastes soll der Agent des Beförderers bei der Reservierung für diesen Fluggast des Platzes n Bord des Flugzeugs den Beförderer über den Transport eines solchen Fluggastes informieren, mit dem Ziel der Erweisung ihm der Hilfe bei der Registrierung im Flughafen des Abflugs und bei seinem Transport zum Flugzeug und vom Flugzeug im Bestimmungsflughafen.

3.10.11. Beim Transport eines blinden Fluggastes in Begleitung des Führerhundes, wird der Hund mit dem Flugzeug kostenlos im Fluggästeraum der Ökonom-Klasse über der festgelegten Norm der freien Beförderung des Gepäcks transportiert. Der Hund soll ein Halsband und einen Maulkorb haben, und soll an den Sessel an den Füssen des Fluggastes festgebunden sein, den er begleitet.

3.10.12. Zu Zielen der Flugsicherheit, der Erfüllung von technischen oder betrieblichen Forderungen, ist der Beförderer berechtigt, die Menge zu begrenzen oder den Transport von kranken Fluggästen und Behinderten zu verbieten, inklusive blinde/taube Fluggäste (Fluggäste mit beschränkten Möglichkeiten) im beliebigen von seiner Flüge, auch wenn es eine qualifizierte Begleitung besteht.

3.10.13. Bei einem Flug unter Aufsicht des Beförderers können nicht mehr als zwei Fluggäste mit begrenzten Möglichkeiten transportiert werden.

3.10.14. Die Regeln des vorliegenden Artikels erstrecken sich nicht auf den Transport von kranken Flugästen und den Behinderten mit den Flugzeugen, die spezielle Charterflüge leisten.

 

Artikel 3.12. Transport von schwangeren Frauen


3.12.1. Schwangere Frauen werden zur Beförderung nur unter Vorlage eines ärztlichen Attests, das eine fehlende Kontraindikation gegenüber Lufttransporten bescheinigt und zum Flugdatum ausgestellt ist, befördert.

3.12.2. Der Transport von schwangeren Frauen erfolgt unter der Bedingung, dass der Carrier keinerlei Haftung gegenüber dem Passagier für Folgeschäden, die für den Passagier und die Leibesfrucht während des Transports und infolge des Transports entstehen können, übernimmt.

 

Artikel 3.13. Transport von zu deportierenden Passagieren und Passagieren, die offiziell aus der Russischen Föderation ausgewiesen werden


Der Transport von zu deportierenden Passagieren und Passagieren, denen die Einreise auf das Gebiet eines ausländischen Staates und der Russischen Föderation verweigert wird, erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation und der internationalen Gesetzgebung im Bereich der Zivilluftfahrt.

 

Artikel 3.14. Transport von diplomatischen Kurieren


3.14.1. Der Transport von diplomatischen Kurieren erfolgt in Übereinstimmung mit den Anforderungen der staatlichen Organe.

3.14.2. Der diplomatische Kurier muss über Dokumente verfügen, die seine Sondervollmachten als besonderes Gepäck (Post) begleitende Person belegen und diese auf Verlangen des Carriers vorweisen.

 

Artikel 3.15. Transport von VIPs


3.15.1. Die Liste der Bürger, die in der VIP- und Delegations-Lounge betreut werden, wird durch ein föderales Exekutivorgan aus dem Bereich der Zivilluftfahrt in Abstimmung mit den Exekutivorganen der Subjekte der Russischen Föderation und für die VIP- und Delegations-Lounge in den Flughäfen der Stadt Moskau und des Moskauer Gebietes durch das Präsidialamt der Russischen Föderation in Abstimmung mit dem Föderalen Wachschutz der Russischen Föderation bestätigt.

3.15.2. Die Betreuung von VIPs im Abflugflughafen, Ankunftsflughafen, Transit- oder Transferflughafen erfolgt in gesonderten Räumen des Flughafens – den VIP- und Delegations-Lounges (wenn solche vorhanden sind). Die Anforderungen an die Durchführung der festgelegten Formalitäten bei der Abfertigung von VIPs unterscheiden sich nicht von den allgemein gültigen.

3.15.3. Die Betreuung von VIPs in den Räumen für offizielle Delegationen erfolgt auf Grundlage von Anträgen. Die Anträge können durch Vertreter staatlicher, gesellschaftlicher, politischer, religiöser und privatwirtschaftlicher Unternehmen gestellt werden.
Für die Betreuung in den Räumen für offizielle Delegationen ist der Passagier verpflichtet zu zahlen.

3.15.4. VIPs müssen im Ausgangsflughafen vor Ende der Passagierabfertigung eintreffen.

3.15.5. Der Transfer zum Luftfahrzeug von Passagieren, die in der VIP- und Delegations-Lounge betreut werden, sowie deren Handgepäcks und deren aufgegebenen Gepäcks erfolgt zuallerletzt, getrennt von dem der anderen Passagiere.

3.15.6. Das Aussteigen der Passagiere, die in der VIP- und Delegations-Lounge betreut werden, und das Entladen des Gepäcks am Zielflughafen werden vorrangig durchgeführt.

 

Artikel 3.16. Transport von Mitarbeitern des Staatlichen Kurierdienst der Regierung der Russischen Föderation bei Erfüllung ihrer Dienstpflicht


3.16.1. Für Mitarbeiter des Staatlichen Kurierdienstes der Regierung der Russischen Föderation erfolgt die Ausfertigung und Ausgabe der Passagierflugscheine außer der Reihe.

3.16.2. Die Registrierung der Passagierflugscheine von Mitarbeitern der angegebenen Behörde und die Abfertigung der durch sie zu befördernden Sendungen (Korrespondenz) erfolgt vor Beginn der Abfertigung der Passagiere und während deren Abfertigung außer der Reihe.

3.16.3. Der Transport von Sendungen (Korrespondenz) des Staatlichen Kurierdienst der Regierung der Russischen Föderation erfolgt durch Unterbringung der Sendungen (Korrespondenz) auf Passagiersitzen (mit einem Gewicht von nicht mehr als 75 kg auf jedem Sitz) neben dem die Sendungen begleitenden Mitarbeiter oder auf einem gut einzusehenden Platz und wird in der festgelegten Ordnung bezahlt.

3.16.4. Das Einsteigen an Bord des Luftfahrtzeugs durch Mitarbeiter des Staatlichen Kurierdienstes der Regierung der Russischen Föderation, die Sendungen (Korrespondenz) befördern, erfolgt vor Beginn des allgemeinen Einsteigens der Passagiere.

3.16.5. Mitarbeitern des Staatlichen Kurierdienstes der Regierung der Russischen Föderation ist es gestattet, während des Halts an Bord des Luftfahrtzeugs und während der Zwischenlandungen in der Nähe des Luftfahrtzeugs zwecks Austauschs der Sendungen (Korrespondenz) zu bleiben.

3.16.6. Die Transportregeln für Angestellte (Mitarbeiter) anderer föderaler Exekutivorgane und Sendungen (Korrespondenzen) dieser Behörden können durch andere Rechtsakte geregelt werden, die durch ein föderales Exekutivorgan der Zivilluftfahrt in Zusammenarbeit (in Abstimmung) mit interessierten föderalen Exekutivorganen zu bestätigen sind.

 

Artikel 3.17. Transport von Transit- und Transferpassagieren


3.17.1. Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter ist bei Ausfertigung des Passagierflugscheins des Transit- oder Transferpassagiers für die Transportflugroute verpflichtet:
  • die Buchung und Buchungsbestätigung des Transports des Transferpassagiers auf allen Abschnitten der Flugroute zu gewährleisten, so dass es dem Passagier ermöglicht wird, rechtzeitig vor dem Abflug auf dem Transfer-Flughafen zur Erledigung der administrativen Formalitäten einzutreffen;
  • den Passagier über die Prozeduren, die er im Transit- oder Transfer-Flughafen für seinen weiteren Transport an den Bestimmungsort durchlaufen muss, zu informieren;
  • den Passagier bei internationalen Flügen über Anforderungen der staatlichen Behörden an den Transit- oder Transferpunkten zu informieren.

3.17.2. Bei einem Aufenthalt von weniger als sechs Stunden zwischen den Flügen gewährleistet der Carrier den Transferpassagieren eine Betreuung in der Wartezone des Flughafens und ihre anschließende Abfertigung zum Anschlussflug. Bei einem Aufenthalt von sechs bis zu 24 Stunden bietet der Carrier den Passagieren den Transfer zu und die Unterbringung in einem Hotel auf Kosten des Passagiers an (wenn nichts Anderes durch eine Zusatzvereinbarung geregelt ist).

3.17.3. Bei einem Aufenthalt bis zu 24 Stunden wird das Transfergepäck bis zum Zielpunkt oder bis zum Transferpunkt abgefertigt, in Abhängigkeit von den Möglichkeiten des Ausgangs- bzw. Transfer-Flughafen und den Anforderungen der staatlichen Behörden am Transferpunkt. Wenn der Aufenthalt des Passagiers zwischen den Flügen mehr als 24 Stunden dauert, so wird sein Gepäck nur bis zum Transferpunkt abgefertigt.

 

Artikel 3.18. Personenbeförderung in der Businessklasse


3.18.1. Passagiere der Businessklasse werden bei der Abfertigung in der Regel an einem gesonderten Schalter bedient und werden als Letzte, getrennt von den Passagieren der Touristenklasse, an Bord des Flugzeugs, doch nicht nach Beginn des Einsteigens von VIPs, gebracht.

3.18.2. Im Flughafen kann den Passagieren der Businessklasse der Besuch der Businesslounge angeboten werden. Über diese Möglichkeit informiert der Carrier den Passagier bei der Abfertigung.

3.18.3. An Bord des Luftfahrtzeugs werden den Passagieren der Businessklasse Plätze im Salon der Businessklasse zur Verfügung gestellt und gesonderte Bedienung geboten.

3.18.4. Bei der Ankunft verlassen die Passagiere der Businessklasse das Luftfahrzeug als Erste, getrennt von den Passagieren der Touristenklasse, aber nicht früher als die VIPs.

 

Artikel 3.19. Personenbeförderung mit erhöhtem Komfort


3.19.1. Für einen Transport mit erhöhtem Komfort kann der Passagier die notwendige Anzahl Plätze buchen. Die Bezahlung der zusätzlichen Sitze erfolgt zum Normaltarif der Touristenklasse.

3.19.2. In einigen Fällen, wenn das durch die Regeln des entsprechenden Tarifs vereinbart ist, ist die Erweisung der zusätzlichen Leistungen auch für die Passagiere der Touristenklasse an Bord des Luftfahrtzeugs und (oder) in Abflugflughäfen, Transfer- bzw. Transitflughäfen und Zielflughäfen möglich.

 

Artikel 3.20. Personenbeförderung auf Grundlage von Serviceflugscheinen


3.20.1. Mitarbeiter einer Fluggesellschaft oder Mitarbeiter des Carriers selbst können auf der Grundlage eines Serviceflugscheins auf den Fluglinien des Carriers mit dessen Einverständnis befördert werden. In Abhängigkeit von der Wichtigkeit des Transports und der Dienststellung des Mitarbeiters können Serviceflugscheine mit bestätigter oder ohne bestätigte Buchung bereitgestellt werden.

3.20.2. Die Betreuung von Passagieren, die mit einem Serviceflugschein mit bestätigter Buchung reisen, erfolgt genau so, wie auch die Betreuung von Passagieren, die den Flugschein käuflich erworben haben, in Übereinstimmung mit den geltenden Standard-Abfertigungsprozeduren. Bei Betreuung von Passagieren ohne bestätigte Buchung müssen die folgenden Bedingungen eingehalten werden:
  • der Passagier kann zum Flug zugelassen werden, wenn nach Flugzulassung aller Passagiere, die den Flug käuflich erworben haben und (oder) anderer Passagiere, die das Recht auf eine Platzreservierung haben, noch ein freier Platz zur Verfügung steht;
  • im Falle eines Transitfluges des Passagiers ist dieser zu informieren, dass sein Transport in jedem beliebigen Transit-Flughafen aufgrund des Fehlens freier Plätze auf den weiteren Abschnitten des Flugs unterbrochen werden kann, und dass der Carrier dafür keinerlei Haftung übernimmt;
  • im Falle eines Transfer-Fluges können der Passagier und sein Gepäck nur bis zu dem ersten Transfer-Flughafen abgefertigt werden;
  • zwecks schneller Identifizierung des Gepäcks im Falle des Transports auf einem Abschnitt der Transportroute muss das Gepäck solcher Passagiere als Letztes in das Luftfahrzeug eingeladen werden, um den Zugriff darauf nicht zu erschweren und es schnell ausgeladen werden kann, wenn sich dies als notwendig erweisen sollte.

3.20.3. Falls im Transit-Flughafen festgestellt werden sollte, dass der Passagier mit Serviceticket ohne bestätigte Buchung seine Reise mit demselben Flug aufgrund des Fehlens eines freien Platzes auf dem weiteren Abschnitt des Transports nicht fortsetzen kann, so hat der Carrier unverzüglich mit diesem Passagier in Kontakt zu treten und ihn darüber zu benachrichtigen, sowie das Gepäck des Passagiers auszuladen und ihm auszuhändigen. Der Carrier wird dem Passagier keinerlei Kosten, die dem Passagier im Zusammenhang mit der Unterbrechung der Reise entstehen können, entschädigen.

3.20.4. Im Transit-Flughafen wird ein Passagier mit Serviceticket ohne bestätigte Buchung genau so betreut, wie im Abflugflughafen.

3.20.5. Im Falle der Störung des Flugregimes werden Passagiere mit Serviceflugscheinen mit bestätigter Buchung genau so betreut, wie Passagiere mit käuflich erworbenem Flugschein. Passagiere mit Serviceflugschein ohne bestätigte Buchung, die bereits zum Flug zugelassen wurden, werden im Falle der Störung des Flugregimes, wie alle andere Passagiere auch betreut.

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