Absschnitt X. Haftung des Carriers, des Passagiers und des Frachtversenders


 
 

Artikel 10.1. Allgemeine Anforderungen


10.1.1. Der Carrier trägt die Verantwortung gegenüber dem Passagier des Luftfahrtzeugs und dem Frachtversender (durch den Frachtempfänger) in der durch die Gesetzgebung der Russischen Föderation, internationale Verträge der Russischen Föderation, sowie des Lufttransportvertrags für Passagiere und Fracht festgelegten Weise.

10.1.2. Der Carrier, Passagier, Frachtversender und Frachtempfänger tragen für Verstöße gegen Zoll-, Währungs-, Sanitär-, Quarantäne- und andere Regeln die Verantwortung in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der Russischen Föderation.

 

Artikel 10.2. Haftung des Carriers für das Zufügen von Schaden an Leben oder Gesundheit des Passagiers eines Luftfahrtzeugs


Die Haftung des Carriers für einen Schaden, der bei einem Lufttransport auf dem Gebiet der Russischen Föderation dem Leben oder der Gesundheit des Passagiers eines Luftfahrtzeugs zugefügt worden ist, wird in Übereinstimmung mit der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation geregelt, wenn der Lufttransportvertrag für Passagiere keinen höheren Betrag der Haftung durch den Carrier vorsieht, und bei internationalen Flügen durch internationale Verträge der Russischen Föderation geregelt.

 

Artikel 10.3. Haftung des Carriers für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck, Fracht sowie von Sachen, die der Passagier mit sich führt


10.3.1. Der Carrier trägt die Verantwortung für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) des aufgegebenen Gepäcks oder der Fracht nach deren Annahme zum Lufttransport und bis zur Herausgabe an den Passagier bzw. an den Frachtempfänger oder bis zu ihrer den festgelegten Regeln entsprechenden Übergabe an andere Bürger oder juristische Personen in dem Falle, wenn er nicht nachweist, dass durch ihn alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Zufügung von Schaden unternommen worden sind oder solche Maßnahmen nicht unternommen werden konnten.

10.3.2. Der Carrier trägt die Verantwortung für die Unversehrtheit der vom Passagier mit sich geführten Sachen, wenn er nicht nachweist, dass Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) dieser Sachen infolge von Umständen erfolgt sind, die mit dem Prozess des Transports in Verbindung stehen, die der Carrier nicht verhindern konnte und deren die Beseitigung nicht von ihm abhängig gewesen ist, oder aber des Vorsatzes des Passagiers.

10.3.3. Der Carrier trägt die Verantwortung für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck oder Fracht, wenn er nicht nachweist, dass sie nicht Ergebnis vorsätzlich vollbrachter Handlungen (unterlassener Handlungen) des Carriers waren oder nicht während des Lufttransports geschehen sind.

 

Artikel 10.4. Umfang der Haftung des Carriers für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck, Fracht sowie von Sachen, die der Passagier mit sich führt


10.4.1. Für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck, Fracht, sowie von Sachen, die der Passagier beim Lufttransport auf dem Gebiet der Russischen Föderation mit sich führt, trägt der Carrier die Verantwortung in folgendem Umfang:
  • für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von zum Lufttransport ohne gemeldete Wertgegenstände angenommenen Gepäcks oder Fracht – in Höhe des Wertes der gemeldeten Wertgegenstände;
  • für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von zum Lufttransport ohne gemeldete Wertgegenstände angenommenen Gepäcks oder Fracht – in Höhe deren Wertes, aber nicht mehr als in Höhe von zwei des durch das föderale Gesetz festgelegten Mindestlöhnen pro Kilogramm Gepäck- oder Frachtmasse;
  • für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Sachen, die der Passagier mit sich geführt hat, – in Höhe deren Wertes und im Falle der Unmöglichkeit der Feststellung dieses Wertes – in Höhe von nicht mehr als zehn des durch das föderale Gesetz festgelegten Mindestlöhnen.

10.4.2. Der Wert von Gepäck, Fracht, sowie von Sachen, die der Passagier mit sich führt, bestimmt sich ausgehend vom Preis, der im Verkaufsbeleg angegeben oder durch den Vertrag vorgesehen ist und bei dessen Nichtvorhandensein, ausgehend vom Durchschnittspreis für eine an dem vorgesehenen Ausgabeort des Gepäcks oder der Fracht existierende vergleichbare Ware, am Tage der freiwilligen Erfüllung dieser Anforderungen oder am Tage des Gerichtsbeschlusses, wenn die Forderung nicht freiwillig erfüllt worden ist.

10.4.3. Für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck, Fracht, sowie von Sachen, die der Passagier mit sich führt, trägt der Carrier bei internationalem Lufttransport die Verantwortung in Übereinstimmung mit den Konventionen, die den internationalen Flugverkehr, Dokumente der ICAO, sowie die Bestimmungen geltender internationaler Verträge und Abkommen der Russischen Föderation betreffen.

 

Artikel 10.5. Haftung des Carriers für Verzug bei der Zustellung von Passagieren, Gepäck oder Fracht


10.5.1. Für den Verzug bei der Zustellung von Passagiern, Gepäck oder Fracht an den Bestimmungsort bei einem Lufttransport auf dem Gebiet der Russischen Föderation bezahlt der Carrier eine Strafe in Höhe von fünfundzwanzig Prozent des durch das föderale Gesetz festgelegten Mindestlohns für jede Stunde Verzug, aber nicht mehr als fünfzig Prozent des Transportpreises, wenn er nicht nachweist, dass der Verzug nicht Folge höherer Gewalt, der Beseitigung einer für die Passagiere lebens- oder gesundheitsbedrohlichen Störung des Luftfahrtzeugs oder aber anderer nicht vom Carrier abhängiger Umständen war.

10.5.2. Für den Verzug bei der Zustellung von Passagieren, Gepäck oder Fracht an den Bestimmungsort trägt der Carrier bei internationalem Lufttransport die Verantwortung in Übereinstimmung mit den Konventionen, die den internationalen Flugverkehr, Dokumente der ICAO, sowie die Bestimmungen geltender internationaler Verträge und Abkommen der Russischen Föderation betreffen.

 

Artikel 10.6. Haftung des Frachtversenders


Der Frachtversender haftet für die Zuverlässigkeit der Angaben, die dem Carrier, Zoll-, Grenz- und anderen Diensten bereitgestellt werden sowie für den Schaden, der dem Carrier oder Personen, gegenüber denen der Carrier die Verantwortung trägt, in Folge nicht regelgerechter oder unvollständiger durch den Frachtversender bereitgestellter Angaben zugefügt worden ist.

 

Artikel 10.7. Haftung des Passagiers


Wenn dem Carrier Schaden durch Verschulden des Passagiers zugefügt worden ist, so trägt der Passagier materielle Verantwortung im Rahmen des zugefügten Schadens.

 

Artikel 10.8. Abkommen über Erhöhung der Haftungsgrenzen des Carriers


Der Carrier hat das Recht, mit den Passagieren, Frachtversendern oder Frachtempfängern Abkommen über die Erhöhung seiner Haftungsgrenzen bezüglich der im Luftverkehrsgesetz der Russischen Föderation und/oder durch internationale Verträge der Russischen Föderation festgelegten Grenzwerte zu schließen.

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