| 10.3.1. | Der Carrier trägt die Verantwortung für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) des aufgegebenen Gepäcks oder der Fracht nach deren Annahme zum Lufttransport und bis zur Herausgabe an den Passagier bzw. an den Frachtempfänger oder bis zu ihrer den festgelegten Regeln entsprechenden Übergabe an andere Bürger oder juristische Personen in dem Falle, wenn er nicht nachweist, dass durch ihn alle notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung der Zufügung von Schaden unternommen worden sind oder solche Maßnahmen nicht unternommen werden konnten.
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| 10.3.2. | Der Carrier trägt die Verantwortung für die Unversehrtheit der vom Passagier mit sich geführten Sachen, wenn er nicht nachweist, dass Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) dieser Sachen infolge von Umständen erfolgt sind, die mit dem Prozess des Transports in Verbindung stehen, die der Carrier nicht verhindern konnte und deren die Beseitigung nicht von ihm abhängig gewesen ist, oder aber des Vorsatzes des Passagiers.
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| 10.3.3. | Der Carrier trägt die Verantwortung für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck oder Fracht, wenn er nicht nachweist, dass sie nicht Ergebnis vorsätzlich vollbrachter Handlungen (unterlassener Handlungen) des Carriers waren oder nicht während des Lufttransports geschehen sind.
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| 10.4.1. | Für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck, Fracht, sowie von Sachen, die der Passagier beim Lufttransport auf dem Gebiet der Russischen Föderation mit sich führt, trägt der Carrier die Verantwortung in folgendem Umfang:
- für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von zum Lufttransport ohne gemeldete Wertgegenstände angenommenen Gepäcks oder Fracht – in Höhe des Wertes der gemeldeten Wertgegenstände;
- für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von zum Lufttransport ohne gemeldete Wertgegenstände angenommenen Gepäcks oder Fracht – in Höhe deren Wertes, aber nicht mehr als in Höhe von zwei des durch das föderale Gesetz festgelegten Mindestlöhnen pro Kilogramm Gepäck- oder Frachtmasse;
- für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Sachen, die der Passagier mit sich geführt hat, – in Höhe deren Wertes und im Falle der Unmöglichkeit der Feststellung dieses Wertes – in Höhe von nicht mehr als zehn des durch das föderale Gesetz festgelegten Mindestlöhnen.
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| 10.4.2. | Der Wert von Gepäck, Fracht, sowie von Sachen, die der Passagier mit sich führt, bestimmt sich ausgehend vom Preis, der im Verkaufsbeleg angegeben oder durch den Vertrag vorgesehen ist und bei dessen Nichtvorhandensein, ausgehend vom Durchschnittspreis für eine an dem vorgesehenen Ausgabeort des Gepäcks oder der Fracht existierende vergleichbare Ware, am Tage der freiwilligen Erfüllung dieser Anforderungen oder am Tage des Gerichtsbeschlusses, wenn die Forderung nicht freiwillig erfüllt worden ist.
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| 10.4.3. | Für Verlust, Mangel oder Beschädigung (Schadhaftigkeit) von Gepäck, Fracht, sowie von Sachen, die der Passagier mit sich führt, trägt der Carrier bei internationalem Lufttransport die Verantwortung in Übereinstimmung mit den Konventionen, die den internationalen Flugverkehr, Dokumente der ICAO, sowie die Bestimmungen geltender internationaler Verträge und Abkommen der Russischen Föderation betreffen.
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