| 2.1.1. | Der Lufttransport von Personen, Gepäck und Fracht durch den Carrier erfolgt auf Grundlage des Lufttransportvertrags unter Einhaltung der vorliegenden Regeln.
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| 2.1.2. | Laut dem Lufttransportvertrag für Passagiere ist der Carrier verpflichtet, den Passagier des Luftfahrtzeugs an den Bestimmungsort unter Bereitstellung eines Platzes im Luftfahrtzeug, das den Flug entsprechend der im Flugschein angegebenen Flugroute absolviert, zu befördern, sowie im Falle des Lufttransports von Gepäck dieses Gepäck an den Bestimmungsort zuzustellen und dem Passagier oder einer durch diesen zum Empfang des Gepäcks bevollmächtigten Person auszuhändigen. Die Zustellungsfrist für Passagiere und Gepäck wird durch den Flugplan bestimmt, der durch den Carrier und die vorliegenden Regeln festgelegt wird. Der Passagier eines Luftfahrtzeugs ist verpflichtet, den Lufttransport zu bezahlen und bei Vorhandensein von über die festgelegten Vorschriften des kostenlosen Transports hinausgehendem Gepäck oder Gepäck, das unbedingter Zuzahlung unterliegt, außerdem den Transport dieses Gepäcks zu bezahlen.
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| 2.1.3. | Nach dem Fracht-Lufttransportvertrag ist der Carrier verpflichtet, die ihm durch den Frachtversender anvertraute Fracht an den Bestimmungsort zuzustellen und sie einer für den Empfang der Fracht bevollmächtigten Person (dem Frachtempfänger) auszuhändigen und der Frachtversender verpflichtet sich den Lufttransport der Fracht zu bezahlen.
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| 2.1.4. | Jeder Lufttransportvertrag und dessen Bedingungen werden durch ein Transportdokument, das durch den Carrier oder aber durch den von ihm bevollmächtigten Agenten erteilt wurde, verifiziert.
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| 2.1.5. | Die Beförderung von Personen, Gepäck und Fracht, die vom Ausgangsflughafen bis zum Bestimmungsflughafen durch mehrere Carrier auf Basis eines Transportdokuments (darunter auch auf Basis mit ihm gemeinsam erteilter zusätzlicher Transport- oder Zahlungsdokumente) ausgeführt wird, wird als einheitlicher Transport betrachtet, unabhängig davon, ob es zum Umsteigen, zum Frachtumschlag oder zur Transportunterbrechung kommt.
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| 2.3.1. | Der Lufttransport von Personen, Gepäck und Fracht zwischen Ortschaften (Flughäfen) auf der Transportflugroute kann auf reguläre und nicht reguläre (Charter) Weise erfolgen.
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| 2.3.2. | Die Ausführung regulärer Transporte erfolgt in Übereinstimmung mit dem veröffentlichten Flugplan.
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| 2.3.3. | Informationen, die im Passagierflugschein des Gepäcksaufgabescheins (Luftfrachtbrief) aufgeführt sind, müssen den Informationen, die im Flugplan zum Zeitpunkt der Ausfertigung der angegebenen Transportdokumente veröffentlicht sind, entsprechen.
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| 2.3.4. | Der Flugplan kann durch den Carrier ohne vorhergehende Benachrichtigung der Passagiere und des Frachtversenders geändert werden. Die im Flugschein angegebene Abflugzeit wird nicht garantiert und ist nicht Vertragsbedingung des Lufttransports. Der Carrier kann die Durchführung des im Flugschein oder Luftfrachtbrief angegebenen Fluges absagen, verlegen oder aufhalten, das Luftfahrtzeug austauschen und die Transportflugroute ändern, wenn das die Bedingungen der Flugsicherheit erfordern.
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| 2.3.5. | Der Carrier verpflichtet sich, alle von ihm abhängigen Maßnahmen zu ergreifen, um den Transport entsprechend dem abgeschlossenen Transportvertrag rechtzeitig zu erfüllen.
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| 2.3.6. | Falls es unmöglich ist, den Passagier oder die Fracht mit dem im Passagierflugschein (Luftfrachtbrief) angegebenen Flug zuzustellen, kann der Carrier in Abstimmung mit dem Passagier oder dem Frachtversender (dem Frachtempfänger):
- den Transport dieses Passagiers oder dieser Fracht mit einem anderen Flug zu dem im Transportdokument angegebenen Bestimmungspunkt realisieren;
- ihn für den Transport einem anderen Carrier übergeben;
- den Transport mit einem anderen Transportmittel organisieren;
- eine Preiserstattung in Übereinstimmung mit den durch den Carrier festgelegten Lufttransportregeln durchführen.
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| 2.3.7. | Der Carrier trägt keine Verantwortung für Fehler, Entstellungen oder Versäumnisse in den Flugplänen, die durch andere juristische Personen ohne Abstimmung mit dem Carrier veröffentlicht wurden.
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| 2.3.8. | Die Ausführung von Charterflügen erfolgt in Übereinstimmung mit dem Befrachtungsvertrag für das Luftfahrtzeug, der zwischen dem Carrier und dem Befrachter abgeschlossen worden ist. Entsprechend diesem Vertrag verpflichtet sich der Carrier dem Befrachter gegen Zahlung die gesamte oder einen Teil der Transportkapazität eines oder mehrerer Luftfahrzeuge zur Erfüllung eines oder mehrerer Passagier-, Gepäck- und Frachttransportflüge zur Verfügung zu stellen.
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| 2.3.9. | Die Ausführung von Charterflügen durch den Carrier erfolgt auf Grundlage des vorab vereinbarten Flugplans unter Einhaltung der Transportbedingungen, die im Charter-Transportvertrag ausbedingt wurden.
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| 2.3.10. | Der Carrier benachrichtigt über den Befrachter des Luftfahrtzeugs den Passagier (Frachtversender) über die Bedingungen des Chartertransports und über die Notwendigkeit der Einhaltung der Transportregeln des Carriers.
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| 2.4.1. | Die Beförderung von Personen, Gepäck und Fracht wird zwischen den in den Transportdokumenten angegebenen Ortschaften ausgeführt. Die Änderung einer Ortschaft (Punkten) der Transportflugroute, die in den Transportdokumenten angegeben ist, kann in Abstimmung zwischen dem Carrier und dem Passagier (dem Frachtversender) durchgeführt werden.
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| 2.4.2. | Wenn der Carrier den Transport zwischen den in den Transportdokumenten angegebenen Ortschaften nicht ausführen kann, muss er dem Passagier (dem Frachtversender) eine andere Transportflugroute vorschlagen und bei Rücktritt durch den Passagier (Frachtversender) vom dem Transport auf dieser Flugroute den Transportpreis in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln erstatten.
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| 2.4.3. | Die Änderung von Datum und (oder) Zeit des Transports durch den Passagier (durch den Frachtversender) auf einen früheren oder späteren Zeitpunkt, als im Transportdokument angegeben, wird als Rücktritt vom Transport auf Veranlassung des Passagiers (Frachtversenders), d. h. als freiwilliger Rücktritt vom Transport, betrachtet.
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| 2.5.1. | Der Carrier erbringt gegenüber den Passagieren (Frachtversendern) in Flughäfen und anderer Transportabfertigungspunkten, Transportverkaufspunkten und an Bord des Luftfahrtzeugs Leistungen, die die Durchführung und Gewährleistung von Transporten mit einem Lufttransportmittel betreffen. Bereitgestellte Leistungen müssen auf eine qualitätsgerechte Betreuung von Passagieren, Frachtversendern und Frachtempfängern orientiert sein. Leistungen des Carriers oder des vom ihm bevollmächtigten Agenten werden kostenlos oder gegen Entgelt erbracht.
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| 2.5.2. | Der Carrier gewährleistet im Flughafen ohne Erhebung zusätzlicher Gebühren die Bereitstellung folgender Leistungen:
- die Abfertigung der Passagiere und des Gepäcks entsprechend der in den Transportdokumenten angegebenen Flugroute und Flugnummer sowie die Durchführung einer gesonderten Kontrolle von Passagieren, Gepäck und Fracht durch die Flugsicherheit;
- den Transfer der abfliegenden (der ankommenden) Passagiere vom Flughafengebäude zum Luftfahrtzeug (vom Luftfahrtzeug), ihr Einsteigen an Bord des Luftfahrtzeugs und Aussteigen bei Ankunft im Zwischenlande-Flughafen, Transfer-Flughafen oder Zielflughafen;
- den Transfer von Gepäck und Fracht bis zum Luftfahrtzeug und zurück, ihre Beladung in das Luftfahrzeug und Entladung aus dem Luftfahrtzeug;
- die Durchführung der Zoll-, Grenz- und auch, wenn nötig, der Sanitär-, Visa-, Immigrations-, Veterinär- und Pflanzenschutzkontrolle bei internationalen Flügen;
- Unterbringung in Raum für Mütter mit Kind für Passagiere mit Kindern;
- Verpflegung der Passagiere im Falle der Verzögerung des Abflugs durch Verschulden des Carriers von mehr als vier Stunden;
- Unterbringung der Passagiere in einem Hotel im Falle der Verzögerung des Abflugs durch Verschulden des Carriers von mehr als sechs Stunden;
- den Transfer der Passagiere vom Flughafen bis zum Hotel und zurück in den Fällen, wenn das Hotel kostenlos gewährt wird.
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| 2.5.3. | Der Carrier gewährleistet in Flughäfen und Transportverkaufspunkten ohne zusätzliche Gebühren die Bereitstellung folgender Informationen:
- über die Abflug- und Ankunftszeit (Abflug und Ankunft) von Luftfahrzeugen, die den Transport entsprechend Flugplan ausführen;
- über Ort, Anfangs- und Endzeit der Abfertigung der Passagiere und des Gepäcks des in den Transportdokumenten angegebenen Flugs;
- über den Zeitpunkt des Einstiegs der Passagiere in das Luftfahrzeug, das den Transport entsprechend Flugplan ausführt;
- über verspätete Luftfahrzeuge, die den Transport entsprechend Flugplan ausführen und die Gründe ihr Verspätung;
- über die Erfüllung des Flugplans, die Preise des Lufttransports auf den zu realisierenden Flugrouten, darunter über Sonderkonditionen des Transports von Kindern und anderer Passagierkategorien;
- über Regeln des Passagier-, Gepäck- und Frachttransports, darunter über Regeln des kostenlosen Transports von Gepäck, Gegenständen und Stoffen, die für den Transport mit einem Lufttransportmittel nicht zugelassen sind sowie über andere besondere Transportbedingungen;
- über die Adressen von Verkaufspunkten und die Regeln des Verkaufs und der Buchung von Transporten;
- über Regeln und Verfahren der Durchführung von Passagier-, Gepäck- und Frachtkontrollen in Flughäfen;
- über die Regeln des Durchlaufens der Zoll-, und Grenzkontrolle sowie anderer administrativer Formalitäten für auf internationalen Flugrouten reisende Passagiere.
Der Carrier kann den Passagieren und Frachtversendern (Frachtempfängern) in Übereinstimmung mit den vorliegenden Regeln andere Informationen bereitstellen. Der ist der Carrier verpflichtet, den Passagieren von Luftfahrzeugen exakte und rechtzeitige Informationen über die Bewegung der Luftfahrzeuge und angebotenen Leistungen zu gewährleisten.
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| 2.5.4. | Die Bereitstellung von Information über die Ausfertigung von Transportdokumenten auf den Namen eines konkreten des Passagiers (Fracht), über die Abfertigung im Abflugflughafen, über den Abflug und die Ankunft erfolgt nur auf Grundlage schriftlicher Anfragen der staatlichen Behörden oder Firmen, Einrichtungen und Organisationen, sowie Bürger, wenn diese Anfragen als gerechtfertigt anerkannt werden.
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| 2.5.5. | In den Flughäfen und Transportverkaufspunkten müssen einzusehen sein:
- der Flugplan von Luftfahrzeugen aus dem jeweiligen Flughafen;
- die vorliegenden Regeln und Vorschriften, die die Regeln des Passagier-, Gepäck- und Frachttransports betreffen;
- Informationen über das Durchführungsverfahren von Kontrollen, über für den Lufttransport nicht zugelassene Gegenstände und Stoffe sowie über die Haftung für die Verletzung der vorliegenden Regeln;
- Informationen über die Transportbedingungen für die verschiedenen Passagierkategorien, über Dokumente, die der Passagier bei seinem Transport mit einem Lufttransportmittel vorweisen muss, über Regeln des kostenlosen Gepäcktransports mit einem Lufttransportmittel in Form eines Luftfahrzeugs.
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| 2.6.1. | Die Buchung von Transportkapazität (Passagiersitzen, Tonnаge, Volumen) im Luftfahrtzeug des Carriers ist für einen Passagier und Frachtversender notwendige Bedingung für den Transport des Passagiers, Gepäcks und der Fracht mit einem Lufttransportmittel.
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| 2.6.2. | Die Buchung von Transportkapazität erfolgt durch den Carrier oder dessen bevollmächtigten Agenten.
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| 2.6.3. | Die Buchung von Transportkapazität kann sowohl durch unmittelbare Kontaktaufnahme des Passagiers oder Frachtversender zum Carrier oder den durch diesen bevollmächtigten Agenten, als auch per Telefon, Fax, E-Mail, Internet, sowie mithilfe anderer Kommunikationsarten realisiert werden.
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| 2.6.4. | Die Buchung von Transportkapazität ist nur in dem Fall gültig, wenn sie in das Buchungssystem des Carriers eingegeben und entsprechend der durch den Carrier festgelegten Regeln ausgeführt wurde, sowie den Bedingungen des Transportvertrags nicht widerspricht.
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| 2.6.5. | Die Möglichkeit der Änderung oder Stornierung der Buchung von Transportkapazitäten im Luftfahrtzeug kann in Übereinstimmung mit den durch den Carrier festgelegten Tarifregeln eingeschränkt oder ausgeschlossen sein.
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| 2.6.6. | Nach Ablauf des Zeitlimits für die Speicherung der Buchung im Buchungssystem wird die Bestellung ohne Benachrichtigung annulliert.
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| 2.6.7. | Beim Buchen von Transportkapazitäten gewährt der Carrier dem Passagier keinen konkreten Platz im Salon der gebuchten Serviceklasse des Luftfahrtzeugs. Die Nummer des konkreten Platzes, die dem Passagier erteilt wird, wird durch den Carrier oder dessen bevollmächtigten Agenten bei der Abfertigung des Passagiers und seines Gepäcks am Abflugort (Flughafen) vergeben.
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| 2.6.8. | Der Carrier oder dessen bevollmächtigter Vertreter muss beim Buchen des Transports von Transitfracht eine Buchungsbestätigung der Transportkapazität für alle Abschnitte des Transports der Fracht, darunter für die durch andere Carrier ausgeführte, erhalten.
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| 2.6.9. | Die Buchung von Transportkapazitäten für einen Passagier und Frachtversender sowie die Ausfertigung der Transportunterlagen für den Transport des Passagiers, des Gepäcks und der Fracht erfolgt in den durch die Tarifregeln des Carriers festgelegten Fristen.
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| 2.6.10. | Die Buchung von Transportkapazitäten für einen Passagier und Frachtversender gilt als vorläufig, solange der Carrier oder dessen für den Verkauf von Transportleistungen bevollmächtigter Vertreter dem Passagier (dem Frachtversender) kein Transportdoku-ment ausgestellt hat.
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| 2.6.11. | Der Carrier hat das Recht, die Buchung von Transportkapazitäten ohne Benachrichtigung des Passagiers oder des Frachtversenders zu annullieren, wenn der Passagier oder der Frachtversender in der festgelegten Frist keine Buchungsgebühr entrichtet oder andere durch die Tarifregeln des Carriers festgelegte Bedingungen nicht erfüllt hat.
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| 2.6.12. | Der Carrier hat das Recht, in besonderen durch die Lufttransportregeln des Carriers festgelegten Fällen vom Passagier oder vom Frachtversender eine Bestätigung der früher für diese erfolgten Buchung von Transportkapazitäten für die gemeldete Flugroute, Flugdatum und -zeit sowie Serviceklasse an Bord des Luftfahrtzeugs zu fordern.
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| 2.7.1. | Der Passagier oder der Frachtversender hat beim Buchen von Transportkapazität auf dem Luftfahrzeug dem Carrier oder dem durch diesen bevollmächtigten Agenten bei Verkauf der Transportleistung Informationen über Flugroute, Flugdatum und -zeit, benötigte Menge der zu reservierenden Plätze, Serviceklasse an Bord des Luftfahrtzeugs, Staatsbürgerschaft, besondere Transportbedingungen für Passagier und Gepäck, über die Bezeichnung der Fracht, ihre Masse und Volumen, besondere Eigenschaften und Transportbedingungen für diese Fracht mitzuteilen.
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| 2.7.2. | Sonderbedingungen beim Buchen von Transportkapazität, die eine Abstimmung mit dem Carrier erfordern, sind der Transport von:
- Kindern bis 12 Jahre;
- Kindern, die nicht durch die Eltern oder einen Vormund begleitet werden;
- nicht regelgerechtem Gepäck;
- sperrigem, übergewichtigem Gepäck/Fracht (Sperrgut);
- Sportausrüstung;
- Gepäck/Fracht, die ausschließlich im Salon des Luftfahrtzeugs mitführt werden können;
- Gepäck/Fracht, die besondere Transportbedingungen erfordern;
- Tieren oder Vögeln;
- Schwerkranken oder Kranken auf einer Trage;
- schwangeren Frauen;
- blinden oder tauben Passagieren ohne oder mit Begleitperson;
- Passagieren mit fehlendem Sehvermögen mit Blindenhund;
- Behinderten im Rollstuhl;
- Passagieren, die gesonderte Verpflegung benötigen;
- Passagieren, die Hilfe vonseiten des Carriers benötigen;
- Passagieren, die Waffen und (oder) Munition besitzen;
- Transit- oder Transferpassagieren ohne Visum.
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| 2.7.3. | Der Carrier hat nicht das Recht, vom Passagier oder Frachtversender erhaltene Informationen an dritte Personen, mit Ausnahme der durch die geltende Gesetzgebung der Russischen Föderation vorgesehenen Fälle, weiter zu geben.
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| 2.9.1. | Der Lufttransporttarif kommt nur für die Bezahlung des Transports des Passagiers, dessen Gepäcks und von Fracht vom Absendepunkt bis zum Bestimmungspunkt zur Anwendung und wird durch den Carrier festgelegt.
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| 2.9.2. | Der zur Anwendung kommende Tarif muss zum Tage des Transportbeginns gültig sein. Durch den Passagier (durch den Frachtversender) bezahlte Passagierflugscheine, Gepäckaufgabescheine und Luftfrachtbriefe, die bis zur durch den Carrier gemeldeten Änderung des Tarifs oder Wechselkurses ausgestellt wurden, sind gültig ohne Zuzahlung bis zu dem Tarif, der bis zum Tage des Transportbeginns gültig war, wenn keine Änderung im Lufttransportvertrag erfolgt. Änderungen des Tarifs oder der Anwendungsregeln für die Tarife des Carriers wirken sich in keiner Weise auf die Bedingungen des Lufttransportvertrags aus, wenn der Transport bereits begonnen hat.
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| 2.9.3. | Wenn der Passagier freiwillig nach Reisebeginn die Flugroute ändert, so wird ein neuer Flugschein entsprechend dem neuen Transport entsprechenden Tarif ausgestellt. Der Tarif für den neuen Transport wird vom dem zum Tage des Transportbeginns gültigen Starpunkt des Transports neu berechnet. Der Zuzahlungsbetrag berechnet sich als Differenz zwischen ursprünglichem Tarif und Tarif des neuen Transports, einschließlich alle notwendigen Abgaben. Wenn der Tarif für den neuen Transport kleiner ist, als der ursprüngliche Tarif, so wird die Differenz zwischen ihnen auf МСО zur Erstattung am Erwerbsort des ursprünglichen Flugscheins abgeschrieben.
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| 2.9.4. | Die Berechnungsordnung für Steuern und Abgaben, die durch die Passagiere zu zahlen sind, werden durch entsprechende staatliche Behörden und/oder durch den Carrier festgelegt und werden den Passagieren in den Verkaufspunkten bei der Ausfertigung des Transportdokuments zur Kenntnis gebracht. Jegliche Steuer oder Abgabe wird durch den Passagier über den Tarif hinaus bezahlt, wenn nichts Anderes durch die Tarifregeln des Carriers vorgesehen ist.
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| 2.9.5. | Die Ermäßigungen für Tarife des Lufttransports werden durch die Tarifregeln des Carriers festgelegt, die auf Grundlage der geltenden Gesetzgebung der Russischen Föderation und normativer Dokumente des föderalen Exekutivorgans im Bereich Zivilluftfahrt ausgearbeitet worden sind.
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| 2.9.6. | Tarife, Steuern und Abgaben werden durch den Passagier (durch den Frachtversender) in der Währung des Landes, in dem das Transportdokument ausgefertigt worden ist oder in anderer durch den Carrier festgelegter Währung bezahlt, wenn das nicht den Regeln der Währungsregulierung des Verkaufslandes widerspricht.
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| 2.9.7. | Wenn die Bezahlung des Transports in einer anderen als der Währung, in der der Tarif publiziert wurde, erfolgt, so erfolgt die Verrechnung des Äquivalents in der Kaufwährung auf Grundlage des im Buchungssystem veröffentlichten Kurses, der zum Zeitpunkt der Ausfertigung des Transports gültig gewesen ist. Dabei wird der Umfang des Äquivalents der Bezahlung des Tarifs zusätzlich durch den Carrier reguliert.
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